Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-03-01
Status Aufgehoben · 2003-01-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 48 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse

1.

über

a)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder

b)

eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Gewerbe der Tapezierer und Bettwarenerzeuger (§ 94 Z 77 GewO 1973) in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon müssen mindestens eineinhalb Jahre auf die fachliche Tätigkeit im Gewerbe Verlegen, ausgenommen Verspannen und Spalieren, von Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie von textilen Belägen entfallen,

und

2.

über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Verleger von elastischen Belägen (Kunststoff, Gummi und Linoleum) und von textilen Belägen.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Bodenleger-Verordnung, BGBl. II Nr. 33/2003, außer Kraft getreten.

Anlage

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(§ 1 Z 2)

Lehrgang für Verleger von elastischen Belägen (Kunststoff, Gummi und Linoleum) und von textilen Belägen

1.

Der Lehrgang ist zu absolvieren

a)

an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder

b)

am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehr-

stunden

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten betreffend

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a)

elastische Beläge (Bauphysik, Untergrund,

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Isolierungen, Vorstriche, Spachtelmassen, Kleber,

Linoleum, Vinylasbestfliesen, Gummi, PVC, Profile) 20

```

b)

textile Beläge (Herstellungsarten, Textilfasern,

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Träger, Rücken, Färben, Sonderausrüstungen) ....... 20

Durchführung von Verlegearbeiten

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a)

Allgemeines (Prüfungspflicht, Einsatzgebiete,

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Verlegemethoden, optische Gestaltungselemente,

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen

Arbeitsbehelfe, Planlesen, Ausmaßrechnen) ......... 8

```

b)

Verlegen von elastischen Belägen (Nahtschneiden,

```

Kleberauftrag, Spachteln, Verlegen von Bahnen und

von Fliesen, Aufteilung der Fliesen, Einschneiden,

Fräsen, Schweißen, Profile, Wandbeläge,

Quellverschweißen, Abdichten, Verlegen auf Treppen,

Reparaturen) ...................................... 24

```

c)

Verlegen von textilen Belägen (Nahtschneiden,

```

Konfektionieren, Verlegen auf Treppen usw.,

Reparaturen ....................................... 24

Pflegen und Reinigen elastischer und textiler Beläge .... 8

Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung,

Betriebsfinanzierung) ................................... 8

Rechtsvorschriften und ÖNORMEN, die für die Tätigkeit

der Verleger von Bedeutung sind ......................... 12

Arbeitshygiene und Unfallverhütung ...................... 4

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 128 zu betragen.

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