Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b Z. 45 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 45 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:
Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer anderen als in der Z. 2 lit. a oder Z. 3 lit. a angeführten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
über eine nachfolgende mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik und
über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
über eine nachfolgende mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Stempelerzeuger und Flexografen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.
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