Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse
einer inländischen Universität über die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Technische Mathematik, Informatik, Versicherungsmathematik oder Rechentechnik und
über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Impuls- und Datenverarbeitungstechnik oder des einjährigen Abiturientenlehrganges für Datenverarbeitung und Organisation oder für mittlere Datentechnik und Organisation oder des dreisemestrigen Abiturientenlehrganges für Berufstätige für Datenverarbeitung und Organisation und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
Zeugnisse über
ein nicht unter die Z. 1 lit. a fallendes erfolgreiches Studium an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z. 2 lit. a fallenden berufsbildenden höheren Schule, sofern aus diesen Zeugnissen auch der Beruf des Pflichtgegenstandes Elektronische Datenverarbeitung, bei Handelsakademien und deren Sonderformen der Besuch der alternativen Pflichtgegenstände Datenverarbeitung und Planungsmathematik hervorgeht, und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z. 3 lit. a fallenden Handelsakademie oder Sonderform der Handelsakademie, sofern aus diesen Zeugnissen auch der Besuch des Pflichtgegenstandes Datenverarbeitung hervorgeht, und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht unter die Z. 2 lit. a, Z. 3 lit. a oder Z. 4 lit. a fallenden berufsbildenden höheren Schule und
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.
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