Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 28 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse
über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird, oder
über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, oder
über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Hörgeräteakustiker
Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Hörgeräteakustiker.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.
Anlage
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(§ 1 Z. 2)
Lehrgang für Hörgeräteakustiker
Der Lehrgang ist zu absolvieren
an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl
der Lehr-
stunden
Mathematik ........................................... 8
Physik (insbesondere Akustik) ........................ 20
Anatomie; Pathologie des Ohres; Physiologie des
Hörens ............................................... 12
Psychologie des hörgeschädigten Menschen.............. 4
Theorie und Praxis der Audiometrie
(Hörverlustmessung mit und ohne Hörgerät; Anpassen
von Hörgeräten nach Audiogramm); Otoplastiktechnik ... 20
Hörgerätetechnik; Aufbau, Funktion und Wirkungsweise
von technischen Hörhilfen ............................ 24
Reparatur- und Servicetechnik ........................ 12
Historische Entwicklung der Hörhilfen ................ 4
Hörtraining .......................................... 4
Gehörschutz .......................................... 4
Rechtsvorschriften, die für die Tätigkeit der
Hörgeräteakustiker von Bedeutung sind ................ 4
Arbeitshygiene und Unfallverhütung .................... 4
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.
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