Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-03-01
Status Aufgehoben · 2000-01-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 28 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse

a)

über die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird, oder

b)

über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu bestehen hat, oder

c)

über eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung

2.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Hörgeräteakustiker

3.

Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Hörgeräteakustiker.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.

Anlage

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(§ 1 Z. 2)

Lehrgang für Hörgeräteakustiker

1.

Der Lehrgang ist zu absolvieren

a)

an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder

b)

am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl

der Lehr-

stunden

Mathematik ........................................... 8

Physik (insbesondere Akustik) ........................ 20

Anatomie; Pathologie des Ohres; Physiologie des

Hörens ............................................... 12

Psychologie des hörgeschädigten Menschen.............. 4

Theorie und Praxis der Audiometrie

(Hörverlustmessung mit und ohne Hörgerät; Anpassen

von Hörgeräten nach Audiogramm); Otoplastiktechnik ... 20

Hörgerätetechnik; Aufbau, Funktion und Wirkungsweise

von technischen Hörhilfen ............................ 24

Reparatur- und Servicetechnik ........................ 12

Historische Entwicklung der Hörhilfen ................ 4

Hörtraining .......................................... 4

Gehörschutz .......................................... 4

Rechtsvorschriften, die für die Tätigkeit der

Hörgeräteakustiker von Bedeutung sind ................ 4

Arbeitshygiene und Unfallverhütung .................... 4

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.

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