Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 20 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Futtermittelerzeuger,
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Chemie, Technische Chemie, Veterinärmedizin, Landwirtschaft oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1 lit. a angeführten Lehrganges,
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder für Chemische Betriebstechnik oder der Fachschule für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder für Chemische Betriebstechnik oder die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Getreidemüller (§ 94 Z. 20 GewO 1973) und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1 lit. a angeführten Lehrganges und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Futtermittelerzeuger.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.
Anlage
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(§ 1 Z. 2 lit. a)
Lehrgang für Futtermittelerzeuger
Der Lehrgang ist zu absolvieren
an der Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule oder
an einer nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung, die zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eine den unter der lit. a angeführten Schulen vergleichbare Tätigkeit ausübt.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Wochenstunden zu erstrecken:
Mindestzahl
Gegenstand der Wochen-
stunden
Rohstoffkunde einschließlich Laborübungen ................ 5
Verarbeitung der Rohstoffe, Lagerung und Transport der
Rohstoffe und der Fertigprodukte ......................... 6
Fütterungslehre und Fütterungstechnik .................... 10
Maschinenkunde ........................................... 5
Kenntnis der Futtermittel betreffenden Rechtsvorschriften,
insbesondere des Futtermittelgesetzes und der
Futtermittelverordnung sowie Kenntnis
lebensmittelrechtlicher Vorschriften, die für die
Tätigkeit der Futtermittelerzeuger von Bedeutung sind .... 4
Kaufmännische Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes der
Futtermittelerzeuger ..................................... 2
Arbeitshygiene und Unfallverhütung ....................... 3
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 280 zu betragen.
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