ÜBEREINKOMMEN ÜBER EIN INTERNATIONALES ENERGIEPROGRAMM
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen
| Artikel 2 Absatz 2, | Artikel 33 lit. f, |
|---|---|
| Artikel 3 Absatz 2, | Artikel 34 Absatz 2, |
| Artikel 6 Absatz 4, | Artikel 36, |
| Artikel 11 Absatz 2, | Artikel 38 Absatz 2, |
| Artikel 18 Absatz 2, | Artikel 39 Absatz 3, |
| Artikel 19 Absätze 3 und 5, | Artikel 43 Absatz 1, |
| Artikel 20 Absatz 3, | Artikel 48 Absatz 2, |
| Artikel 21 Absatz 4, | Artikel 49 Absatz 2, |
| Artikel 22, | Artikel 51 Absätze 1 und 3, |
| Artikel 24, | Artikel 52 Absatz 1, |
| Artikel 27 Absatz 1 lit. j, | Artikel 61 Absatz 2, |
| Artikel 29 Absatz 2, | Artikel 62 Absätze 5, 6 und 7 sowie |
| Artikel 31 Absatz 2, | Artikel 67 Absatz 4 |
verfassungsändernd sind, samt Anlage, deren
Artikel 7 Absatz 2 und
Artikel 9
ebenfalls verfassungsändernd sind, wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Das Inkrafttreten des Vertragswerkes wird gesondert kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, JAPANS, KANADAS, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, SPANIENS, DER REPUBLIK TÜRKEI, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA –
IN DEM WUNSCH, eine gesicherte Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen zu fördern;
ENTSCHLOSSEN, gemeinsame wirksame Maßnahmen zu treffen, um Notstände in der Ölversorgung durch den Aufbau einer Selbstversorgung mit Öl in Notständen, durch Nachfragedrosselung und durch Zuteilung des verfügbaren Öls an ihre Länder auf gerechter Grundlage zu begegnen;
IN DEM WUNSCH, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Ölförderländern und mit anderen Ölverbraucherländern einschließlich der Entwicklungsländer durch einen konstruktiven Dialog sowie durch andere Formen der Zusammenarbeit zu fördern, um die Möglichkeiten für eine bessere Verständigung zwischen Verbraucher- und Förderländern zu erweitern;
MIT RÜCKSICHT auf die Interessen anderer Ölverbraucherländer einschließlich der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, durch Schaffung eines umfassenden internationalen Informationssystems und eines ständigen Rahmens für Konsultationen mit den Ölgesellschaften eine aktivere Rolle gegenüber der Ölwirtschaft zu spielen;
ENTSCHLOSSEN, ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung zu verringern;
ÜBERZEUGT, daß sich diese Ziele nur durch fortgesetzte Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit innerhalb leistungsfähiger Organe erreichen lassen;
UNTER BEKUNDUNG der Absicht, solche Organe im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schaffen zu lassen;
IN DER ERKENNTNIS, daß andere Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sich möglicherweise an ihren Bemühungen zu beteiligen wünschen;
IN ANBETRACHT der besonderen Verantwortung der Regierungen für die Energieversorgung –
KOMMEN ZU DEM SCHLUSS, daß es notwendig ist, ein Internationales Energieprogramm aufzustellen, das durch eine Internationale Energie-Agentur auszuführen ist, und sind zu diesem Zweck,
Wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Erklärungen der Vertragsparteien:
Vereinigtes Königreich
Das Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 15. Feber 1980 den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens auf Guernsey und die Insel Man ausgedehnt.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Australien 170/1986 Belgien 497/1976 Dänemark 497/1976 Deutschland/BRD 497/1976 Estland III 109/2014 Finnland III 136/2002 Frankreich III 136/2002 Griechenland 170/1986 Irland 497/1976 Italien 170/1986 Kanada 497/1976 Korea/R III 136/2002 Luxemburg 497/1976 Mexiko III 38/2018 Neuseeland 170/1986 Niederlande 497/1976 Polen III 109/2014 Portugal 170/1986 Schweden 497/1976 Schweiz 497/1976 Slowakei III 109/2014 Spanien 497/1976 Tschechische R III 136/2002 Türkei 170/1986 Ungarn III 136/2002 USA 497/1976 *Vereinigtes Königreich 497/1976, 170/1986
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 170/1986)
Das Inkrafttreten des Vertragswerkes wird gesondert kundgemacht.
Vereinigtes Königreich
Das Königreich Großbritannien und Nordirland hat am 15. Feber 1980 den Geltungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens auf Guernsey und die Insel Man ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNGEN DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, JAPANS, KANADAS, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, SPANIENS, DER REPUBLIK TÜRKEI, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND UND DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA –
IN DEM WUNSCH, eine gesicherte Ölversorgung zu vernünftigen und gerechten Bedingungen zu fördern;
ENTSCHLOSSEN, gemeinsame wirksame Maßnahmen zu treffen, um Notstände in der Ölversorgung durch den Aufbau einer Selbstversorgung mit Öl in Notständen, durch Nachfragedrosselung und durch Zuteilung des verfügbaren Öls an ihre Länder auf gerechter Grundlage zu begegnen;
IN DEM WUNSCH, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit mit Ölförderländern und mit anderen Ölverbraucherländern einschließlich der Entwicklungsländer durch einen konstruktiven Dialog sowie durch andere Formen der Zusammenarbeit zu fördern, um die Möglichkeiten für eine bessere Verständigung zwischen Verbraucher- und Förderländern zu erweitern;
MIT RÜCKSICHT auf die Interessen anderer Ölverbraucherländer einschließlich der Entwicklungsländer;
IN DEM WUNSCH, durch Schaffung eines umfassenden internationalen Informationssystems und eines ständigen Rahmens für Konsultationen mit den Ölgesellschaften eine aktivere Rolle gegenüber der Ölwirtschaft zu spielen;
ENTSCHLOSSEN, ihre Abhängigkeit von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung zu verringern;
ÜBERZEUGT, daß sich diese Ziele nur durch fortgesetzte Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit innerhalb leistungsfähiger Organe erreichen lassen;
UNTER BEKUNDUNG der Absicht, solche Organe im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung schaffen zu lassen;
IN DER ERKENNTNIS, daß andere Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sich möglicherweise an ihren Bemühungen zu beteiligen wünschen;
IN ANBETRACHT der besonderen Verantwortung der Regierungen für die Energieversorgung –
KOMMEN ZU DEM SCHLUSS, daß es notwendig ist, ein Internationales Energieprogramm aufzustellen, das durch eine Internationale Energie-Agentur auszuführen ist, und sind zu diesem Zweck,
Wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Erklärungen der Vertragsparteien:
ARTIKEL 1
Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel IX beschriebene und im folgenden als „Agentur“ bezeichnete Internationale Energie-Agentur aus.
Der Ausdruck „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt.
Der Ausdruck „Gruppe“ bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe.
Abs 2: Verfassungsbestimmung
KAPITEL I
SELBSTVERSORGUNG IN NOTSTÄNDEN
ARTIKEL 2
Die Teilnehmerstaaten schaffen eine gemeinsame Selbstversorgung mit Öl in Notständen. Zu diesem Zweck unterhält jeder Teilnehmerstaat ausreichende Notstandsreserven, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang decken zu können. Sowohl der Verbrauch als auch die Netto-Öleinfuhren werden nach der durchschnittlichen Tagesmenge des vorhergehenden Kalenderjahrs berechnet.
Der Verwaltungsrat beschließt mit qualifizierter Mehrheit bis zum 1. Juli 1975 den Tag, von dem an die Pflicht-Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats für die Zwecke der Berechnung seines Versorgungsanspruchs nach Artikel 7 als auf einen Umfang von 90 Tagen angehoben gelten. Jeder Teilnehmerstaat erhöht den gegenwärtigen Umfang seiner Notstandsreserven auf 90 Tage und bemüht sich, dies bis zu dem in dieser Weise beschlossenen Tag zu tun.
Der Ausdruck “Pflicht-Notstandsreserven” bezeichnet die Notstandsreserven, die den in 60 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 1 und von dem nach Absatz 2 zu beschließenden Tag an den in 90 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 2 entsprechen.
KAPITEL I
SELBSTVERSORGUNG IN NOTSTÄNDEN
ARTIKEL 2
Die Teilnehmerstaaten schaffen eine gemeinsame Selbstversorgung mit Öl in Notständen. Zu diesem Zweck unterhält jeder Teilnehmerstaat ausreichende Notstandsreserven, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 60 Tage lang decken zu können. Sowohl der Verbrauch als auch die Netto-Öleinfuhren werden nach der durchschnittlichen Tagesmenge des vorhergehenden Kalenderjahrs berechnet.
Der Verwaltungsrat beschließt mit qualifizierter Mehrheit bis zum 1. Juli 1975 den Tag, von dem an die Pflicht-Notstandsreserven eines jeden Teilnehmerstaats für die Zwecke der Berechnung seines Versorgungsanspruchs nach Artikel 7 als auf einen Umfang von 90 Tagen angehoben gelten. Jeder Teilnehmerstaat erhöht den gegenwärtigen Umfang seiner Notstandsreserven auf 90 Tage und bemüht sich, dies bis zu dem in dieser Weise beschlossenen Tag zu tun.
Der Ausdruck „Pflicht-Notstandsreserven“ bezeichnet die Notstandsreserven, die den in 60 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 1 und von dem nach Absatz 2 zu beschließenden Tag an den in 90 Tagen getätigten Netto-Öleinfuhren nach Absatz 2 entsprechen.
Abs 2: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 3
Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können in Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch
- Ölvorräte,
- Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger,
- bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.
ARTIKEL 3
Die Pflicht-Notstandsreserven nach Artikel 2 können in Übereinstimmung mit der Anlage, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, erfüllt werden durch
– Ölvorräte,
– Kapazität der Umstellung auf andere Energieträger,
– bereitgehaltene zusätzliche Ölförderung.
Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit bis zum 1. Juli 1975, inwieweit die Pflicht-Notstandsreserven durch die in Absatz 1 genannten Elemente erfüllt werden können.
ARTIKEL 4
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft laufend die Wirksamkeit der Maßnahmen, die jeder Teilnehmerstaat zwecks Erfüllung seiner Pflicht-Notstandreserven getroffen hat.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
KAPITEL II
NACHFRAGEDROSSELUNG
ARTIKEL 5
Jeder Teilnehmerstaat hält jederzeit ein Programm von Eventualmaßnahmen zur Drosselung der Ölnachfrage bereit, das es ihm ermöglicht, seine Endverbrauchsrate nach Kapitel IV zu senken.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
–das Programm eines jeden Teilnehmerstaats für Maßnahmen zur Nachfragedrosselung,
–die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
Abs 4: Verfassungsbestimmung
KAPITEL III
ZUTEILUNG
ARTIKEL 6
Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
- die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt,
- die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit umgehend über
KAPITEL III
ZUTEILUNG
ARTIKEL 6
Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend
– die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt,
– die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.
Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.
Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit umgehend über praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.
ARTIKEL 7
Wird die Zuteilung von Öl nach Artikel 13, 14 oder 15 vorgenommen, so hat jeder Teilnehmerstaat einen Versorgungsanspruch, der seinem zulässigen Verbrauch abzüglich seiner Pflicht zum Abbau der Notstandsreserven entspricht.
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