ABKOMMEN ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER LIBYSCHEN ARABISCHEN REPUBLIK
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Deutsch, Englisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Regierung der Libyschen Arabischen Republik
sind in dem Wunsche, die beiderseitigen Beziehungen zu festigen und die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und des gemeinsamen Nutzens zu fördern, wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL I
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Libyschen Arabischen Republik werden den Ausbau wirtschaftlicher, wissenschaftlicher und technischer Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten fördern.
ARTIKEL II
Beide Staaten werden die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zum beiderseitigen Nutzen entwickeln. Diese Zusammenarbeit soll, unter anderem, die folgenden Bereiche umfassen:
Erdöl
Bauten und Konstruktion
Industrie und Know-how
Landwirtschaft und Neulandgewinnung
Energie
Austausch von Fachkräften, Experten und Universitätsprofessoren sowie Veranstaltung von wissenschaftlichen Symposien und Austausch von auszubildenden Fachkräften auf wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technischen und technologischen Gebieten
Beteiligung an der Durchführung von Projekten im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungspläne
Beiderseitige Kontakte betreffend wissenschaftliche Zentren und andere Bereiche der Zusammenarbeit, die von beiden Staaten vereinbart werden.
ARTIKEL III
Der Austausch von Waren und Experten, die Errichtung von Projekten und die Festsetzung der Preise des Austausches erfolgt gemäß den zwischen den zuständigen Stellen der beiden Staaten vereinbarten Verträgen sowie im Rahmen und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens auf der Grundlage des internationalen Wettbewerbes hinsichtlich Preis und Qualität.
ARTIKEL IV
Zahlungen für alle Transaktionen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften jedes der beiden Staaten in frei konvertierbarer Währung.
ARTIKEL V
Vorbehaltlich der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Vorschriften wird vereinbart, Waren, die aus dem anderen Staat eingeführt werden, nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Ursprungsstaates in einem (Anm.: Richtig: einen) dritten Staat wieder auszuführen.
ARTIKEL VI
Es wird eine gemeinsame österreichisch-libysch arabische Regierungskommission gebildet. Diese Kommission tritt jährlich abwechselnd in Wien und Tripolis zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu verfolgen, Mittel zur Stärkung und Förderung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten und zweckdienliche Lösungen für allfällige Schwierigkeiten und Probleme vorzuschlagen, die der Durchführung dieses Abkommens allenfalls entgegenstehen.
ARTIKEL VII
Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben hinsichtlich der Verträge in Kraft, die nach seinen Bestimmungen abgeschlossen werden, auch wenn das Abkommen selbst aufgehoben ist.
ARTIKEL VIII
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und wird stillschweigend verlängert, wenn nicht einer der beiden Staaten mindestens drei Monate vor Ablauf dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Weg seinen Wunsch bekanntgibt, dieses Abkommen abzuändern oder aufzuheben.
ARTIKEL IX
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch von Noten in Kraft, mit denen bestätigt wird, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt worden sind.
Geschehen in Wien, am 22. April 1975, gleichbedeutend mit 11. Rabi Al – Akher, 1395, H, in drei Urschriften, jeweils in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Im Streitfalle betreffend die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text maßgebend.
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