(Übersetzung) SATZUNG DER WELTFREMDENVERKEHRSORGANISATION (WORLD TOURISM ORGANIZATION - WTO, ORGANISATION MONDIALE DU TOURISME - OMT)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 33 Abs. 3 verfassungsändernd ist, samt Anhang wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Ratifikationstext
Die Vollmacht zum Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist für Österreich völkerrechtlich am 22. Dezember 1975 in Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
Ratifikationstext
Die Vollmacht zum Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Vertragswerk ist für Österreich völkerrechtlich am 22. Dezember 1975 in Kraft getreten.
GRÜNDUNG
Artikel 1
Hiemit wird die im folgenden als „Organisation“ bezeichnete Welt-Fremdenverkehrsorganisation gegründet; sie ist eine internationale Organisation mit zwischenstaatlichem Charakter und ist aus der Umwandlung der Internationalen Union der offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen (IUOTO) hervorgegangen.
SITZ
Artikel 2
Der Sitz der Organisation wird durch Beschluß der Generalversammlung bestimmt; er kann jederzeit geändert werden.
ZWECKE
Artikel 3
(1) Hauptzweck der Organisation ist die Förderung und Entwicklung des Fremdenverkehrs mit dem Ziel, zur wirtschaftlichen Entwicklung, zur internationalen Verständigung, zum Frieden, zum Wohlstand und zur allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion beizutragen. Die Organisation trifft alle geeigneten Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
(2) Zu diesem Zweck wird sich die Organisation besonders der Interessen der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs annehmen.
(3) Um ihre führende Rolle auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zur Geltung zu bringen, begründet und unterhält die Organisation eine wirksame Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen. In diesem Zusammenhang strebt die Organisation ein Zusammenwirken mit und eine Teilnahme an dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen als beteiligte und ausführende Organisation an.
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Die Mitgliedschaft bei der Organisation ist möglich für
Vollmitglieder,
assoziierte Mitglieder,
affiliierte Mitglieder.
Artikel 5
(1) Die Vollmitgliedschaft in der Organisation kann von allen souveränen Staaten erworben werden.
(2) Staaten, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Satzung durch die Außerordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung Vollmitglieder der Organisation zu werden, wenn sie förmlich erklären, daß sie die Satzung der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
(3) Andere Staaten können Vollmitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muß.
Artikel 6
(1) Die assoziierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von allen Territorien oder Gruppen von Territorien erworben werden, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind.
(2) Territorien oder Gruppen von Territorien, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Satzung durch die Außerordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung assoziierte Mitglieder der Organisation zu werden, sofern diejenigen Staaten, die für die auswärtigen Beziehungen dieser Territorien oder Gruppen von Territorien verantwortlich sind, deren Mitgliedschaft genehmigen und in deren Namen erklären, daß die Territorien oder Gruppen von Territorien die Satzung der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
(3) Territorien oder Gruppen von Territorien können assoziierte Mitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung zuvor von dem Mitgliedstaat genehmigt wird, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist, und wenn dieser Staat in ihrem Namen erklärt, daß diese Territorien oder Gruppen von Territorien die Satzung der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen. Solche Bewerbungen müssen von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muß.
(4) Übernimmt ein assoziiertes Mitglied selbst die Verantwortung für seine auswärtigen Beziehungen, so ist es berechtigt, Vollmitglied der Organisation zu werden, indem es gegenüber dem Generalsekretär eine förmliche schriftliche Erklärung abgibt, daß es die Satzung der Organisation annimmt und die sich aus der Vollmitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingeht.
Artikel 7
(1) Die affiliierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von internationalen Organisationen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters erworben werden, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen, sowie von kommerziellen Körperschaften und Vereinigungen, deren Tätigkeit mit den Zwecken der Organisation in Verbindung steht oder ihre Zuständigkeit berührt.
(2) Assoziierte Mitglieder der IUOTO, die diese Rechtsstellung zur Zeit der Annahme dieser Satzung durch die Außerordentliche Generalversammlung der IUOTO besitzen, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung affiliierte Mitglieder der Organisation zu werden, wenn sie erklären, daß sie die sich aus der affiliierten Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.
(3) Andere internationale Organisationen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters, die sich mit besonderen Interessengebieten des Fremdenverkehrs befassen, können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, daß der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretär eingereicht wird und von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muß.
(4) Kommerzielle Körperschaften und Vereinigungen mit den in Absatz 1 bezeichneten Interessen können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, daß der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretär eingereicht und von dem Staat unterstützt wird, in dem sich der Sitz des Bewerbers befindet. Solche Bewerbungen müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muß.
(5) Es kann sich ein Ausschuß der affiliierten Mitglieder bilden, der sich eine Geschäftsordnung gibt und diese der Generalversammlung zur Genehmigung vorlegt. Der Ausschuß kann bei den Sitzungen der Organisation vertreten sein. Er kann die Aufnahme von bestimmten Fragen in die Tagesordnung solcher Sitzungen beantragen. Er kann auch Empfehlungen zu den Sitzungen abgeben.
(6) Affiliierte Mitglieder können sich einzeln oder gruppenweise im Ausschuß der affiliierten Mitglieder an der Arbeit der Organisation beteiligen.
ORGANE
Artikel 8
(1) Die Organisation hat folgende Organe:
die Generalversammlung, im folgenden als Versammlung bezeichnet;
den Exekutivrat, im folgenden als Rat bezeichnet;
das Sekretariat.
(2) Die Sitzungen der Versammlung und des Rates werden am Sitz der Organisation abgehalten, soweit die jeweiligen Organe nichts anderes beschließen.
GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 9
(1) Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus Delegierten zusammen, welche die Vollmitglieder vertreten.
(2) Auf jeder Tagung der Versammlung ist jedes Vollmitglied und jedes assoziierte Mitglied durch höchstens fünf Delegierte vertreten; einer der Delegierten wird von dem Mitglied zum Delegationsleiter benannt.
(3) Der Ausschuß der affiliierten Mitglieder kann bis zu drei Beobachter und jedes affiliierte Mitglied kann einen Beobachter benennen, die sich an der Arbeit der Versammlung beteiligen können.
Artikel 10
Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie tritt außerdem zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Außerordentliche Tagungen können auf Verlangen des Rates oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder der Organisation anberaumt werden.
Artikel 11
Die Versammlung beschließt ihre eigene Geschäftsordnung.
Artikel 12
Die Versammlung kann jede Frage behandeln und zu jeder Angelegenheit Empfehlungen abgeben, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören. Außer den ihr durch andere Bestimmungen dieser Satzung übertragenen Aufgaben nimmt die Versammlung folgende Aufgaben wahr:
Wahl ihres Präsidenten und der Vizepräsidenten;
Wahl der Ratsmitglieder;
Ernennung des Generalsekretärs auf Empfehlung des Rates;
Genehmigung des Haushaltsplanes der Organisation;
Festlegung der allgemeinen Richtlinien für den Geschäftsgang der Organisation;
Genehmigung der Personalordnung für das Personal des Sekretariats;
Wahl der Rechnungsprüfer auf Empfehlung des Rates;
Genehmigung des allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation;
Überwachung der Finanzpolitik der Organisation sowie Nachprüfung und Genehmigung des Haushalts;
Einrichtung von fachlichen oder regionalen Organen, falls erforderlich;
Prüfung und Genehmigung von Berichten über die Tätigkeit der Organisation und ihrer Organe sowie Einleitung der erforderlichen Schritte, um den gewünschten Maßnahmen Wirkung zu verleihen;
Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit Regierungen und internationalen Organisationen;
Genehmigung oder Ermächtigung zur Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften mit privaten Organisationen oder sonstigen privaten Rechtsträgern;
Vorbereitung und Empfehlung von internationalen Übereinkünften über alle Fragen, die zum Aufgabenbereich der Organisation gehören;
Beschlüsse über Anträge auf Mitgliedschaft entsprechend dieser Satzung.
Artikel 13
(1) Die Versammlung wählt zu Beginn jeder Tagung ihren Präsidenten und die Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident leitet die Versammlung und nimmt die ihm obliegenden Pflichten wahr.
(3) Der Präsident ist der Versammlung während der Tagung verantwortlich.
(4) Der Präsident vertritt die Organisation für die Dauer seiner Amtszeit in allen erforderlichen Fällen.
EXEKUTIVRAT
Artikel 14
(1) Der Rat setzt sich aus Vollmitgliedern zusammen, die von der Versammlung so gewählt werden, daß auf fünf Vollmitglieder ein Ratsmitglied kommt; die Wahl vollzieht sich nach Maßgabe der von der Versammlung beschlossenen Geschäftsordnung; dabei ist auf eine angemessene und gerechte geographische Verteilung der Sitze zu achten.
(2) Ein von den assoziierten Mitgliedern der Organisation bestimmtes assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Ein Vertreter des Ausschusses der affiliierten Mitglieder kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
Artikel 15
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre mit der Maßgabe, daß die Amtszeit der Hälfte der Mitglieder des ersten Rates, die durch das Los bestimmt wird, zwei Jahre beträgt. Die Wahl der Hälfte der Ratsmitglieder findet alle zwei Jahre statt.
Artikel 16
Der Rat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Artikel 17
Der Rat wählt aus dem Kreise seiner gewählten Mitglieder einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende für eine Amtsdauer von einem Jahr.
Artikel 18
Der Rat beschließt seine eigene Geschäftsordnung.
Artikel 19
Außer den ihm durch andere Bestimmungen dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:
Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit dem Generalsekretär zur Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Versammlung und Berichterstattung darüber an die Versammlung;
Entgegennahme der Berichte des Generalsekretärs über die Tätigkeit der Organisation;
Unterbreitung von Vorschlägen an die Versammlung;
Prüfung des vom Generalsekretär erstellten allgemeinen Arbeitsprogramms der Organisation vor seiner Überweisung an die Versammlung;
Vorlage von Berichten und Empfehlungen zur Rechnungslegung und zum Haushaltsvoranschlag der Organisation an die Versammlung;
Einrichtung nachgeordneter Organe, soweit sie aufgrund seiner eigenen Tätigkeit notwendig erscheinen;
Durchführung aller anderen Aufgaben, die ihm von der Versammlung übertragen werden.
Artikel 20
Zwischen den Tagungen der Versammlung und soweit Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen, faßt der Rat die im Rahmen der Aufgaben und der finanziellen Mittel der Organisation notwendigen verwaltungsmäßigen und fachlichen Beschlüsse; er erstattet darüber der Versammlung auf ihrer nächsten Tagung zwecks Genehmigung Bericht.
SEKRETARIAT
Artikel 21
Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem von der Organisation benötigten Personal.
Artikel 22
Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Rates mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder der Versammlung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Seine Wiederernennung ist zulässig.
Artikel 23
(1) Der Generalsekretär ist der Versammlung und dem Rat verantwortlich.
(2) Der Generalsekretär hat die Weisungen der Versammlung und des Rates auszuführen. Er legt dem Rat die Berichte über die Tätigkeit der Organisation, die Rechnungslegung, den Entwurf des allgemeinen Arbeitsprogramms und den Haushaltsvoranschlag der Organisation vor.
(3) Der Generalsekretär nimmt die rechtliche Vertretung der Organisation wahr.
Artikel 24
(1) Der Generalsekretär stellt das Sekretariatspersonal entsprechend der von der Versammlung genehmigten Personalordnung ein.
(2) Das Personal der Organisation untersteht dem Generalsekretär.
(3) Bei der Einstellung des Personals und bei der Bestimmung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, Fachwissen und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Abgesehen von diesem Erfordernis ist bei der Einstellung des Personals gebührend auf eine möglichst weite geographische Verteilung zu achten.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generalsekretär und das Personal von einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb der Organisation weder Weisungen annehmen noch um solche ersuchen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale, allein der Organisation verantwortliche Bedienstete unvereinbar ist.
HAUSHALT UND AUSGABEN
Artikel 25
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