Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Oktober 1976 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-01-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8, 9 und 10, des § 70 Abs. 1, des § 236b und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1976, BGBl. Nr. 253, wird - hinsichtlich des Art. I sowie des Art. III, soweit sich dieser auf Art. I bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz - verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

ARTIKEL I

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der

Kontaktlinsenoptiker

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die gemäß § 236b GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 236a GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse

a)

über das an einer inländischen Universität erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde und

b)

über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zurückzulegende Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde oder

2.

das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

(2) Der Nachweis der Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.

(3) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker betätigt hat.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen und die Anpassung der Kontaktlinsen zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben mindestens je zwei Aufgaben aus diesen Gebieten zu enthalten. Insgesamt sind zehn Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen, Hygiene, Sterilisation und Desinfektion, die Anpassung der Kontaktlinsen und die versorgungsmäßige Betreuung von Kontaktlinsenträgern zu erstrecken; bezüglich der Anpassung der Kontaktlinsen und der versorgungsmäßigen Betreuung von Kontaktlinsenträgern sind bei der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden praktischen Fähigkeiten des Prüflings zu überprüfen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Stunden nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen und die Anpassung der Kontaktlinsen zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben mindestens je zwei Aufgaben aus diesen Gebieten zu enthalten. Insgesamt sind zehn Prüfungsaufgaben zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges, die Optik des Auges und der Kontaktlinsen, Hygiene, Sterilisation und Desinfektion, die Anpassung der Kontaktlinsen und die versorgungsmäßige Betreuung von Kontaktlinsenträgern zu erstrecken; bezüglich der Anpassung der Kontaktlinsen und der versorgungsmäßigen Betreuung von Kontaktlinsenträgern sind bei der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden praktischen Fähigkeiten des Prüflings zu überprüfen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Stunden nicht überschreiten.

(4) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.

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Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Beide müssen in der Augenheilkunde tätige Ärzte sein, die auf dem Gebiete der Kontaktlinsen neben einschlägigen Kenntnissen auch praktische Erfahrungen haben.

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Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.

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Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk und den erfolgreichen Besuch des im § 6 festgesetzten Lehrganges für Kontaktlinsenoptiker durch Zeugnisse nachweist.

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Lehrgang für Kontaktlinsenoptiker

§ 6. (1) Der Lehrgang ist zu absolvieren

a)

an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder

b)

am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.

(2) Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl

der Lehrstunden

Anatomie und Physiologie des Auges ...................... 60

Pathologie des Auges .................................... 60

Optik des Auges und der Kontaktlinsen ................... 60

Hygiene, Sterilisation und Desinfektion ................. 20

Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen ...... 120

Versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger ..... 30

(3) Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 350 zu betragen.

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Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

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Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 8. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 15 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann acht Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden zwei Zehntel der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 15 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann acht Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden zwei Zehntel der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 10. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

ARTIKEL II

Nachweis der fachlichen Befähigung für Personen, die bestimmte

Arbeiten des Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ausführen

§ 11. Das Anpassen von Kontaktlinsen haben die Gewerbetreibenden von Personen ausführen zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 12. Die im § 11 genannten Personen haben ihre fachliche Befähigung durch die im § 1 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

ARTIKEL III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. Personen, die nachweisen, daß sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Facharzt für Augenheilkunde eingetragen waren, erbringen den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, es sei denn, ihre Eintragung in die Ärzteliste ist gemäß § 2i Abs. 9 des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, gestrichen worden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 14. Der Landeshauptmann hat im Jahre 1977 mindestens zwei Termine für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen, wobei der zweite Termin spätestens im November 1977 festzulegen ist.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 15. Personen, die gemäß § 376 Z. 33a GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen, sind zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk nachweisen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 16. Bei den im Jahre 1977 abzuhaltenden Konzessionsprüfungen können als jene beiden Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind, gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1973 auch Personen in die Prüfungskommission berufen werden, die gemäß § 376 Z. 33a GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 17. Die im § 11 genannten Personen weisen im Jahre 1977 ihre fachliche Befähigung auch dadurch nach, daß sie während der letzten drei Jahre das Anpassen von Kontaktlinsen regelmäßig durchgeführt haben.

§ 18. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

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(§ 10)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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