Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Dezember 1976 über Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-01-01
Status Aufgehoben · 1996-01-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 57 Abs. 2 und des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird – hinsichtlich des § 1 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz – verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 57 Abs. 2 und des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird – hinsichtlich des § 1 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz – verordnet:

§ 1. (1) Das Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.

(2) Kontaktlinsen sind Waren, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen verboten ist.

§ 2. Das Anpassen von Kontaktlinsen darf nur dann vorgenommen werden, wenn bezüglich jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, daß keine Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt worden ist, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.

§ 2. (1) Die Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.

(2) Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen und dem Kunden den Besuch eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich zu empfehlen.

(3) Der Kontaktlinsenoptiker hat den Kunden, dem Kontaktlinsen angepaßt wurden, auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nachweislich hinzuweisen.

§ 3. Eine Werbung für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen darf nur derart erfolgen, daß Kontaktlinsen mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten betreffenden schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden und auf Ausstellungen anläßlich von Fachkongressen zur Schau gestellt werden. Außerdem sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften zulässig.

§ 3. Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:

1.

einer beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,

2.

einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,

3.

einem Ophtalmometer,

4.

einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,

5.

einer Ultraviolett-Leuchte,

6.

einem Scheitelbrechwertmesser,

7.

Meßwerkzeugen,

8.

ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,

9.

Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,

10.

Pflegemitteln für Kontaktlinsen,

11.

einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser.

§ 4. Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:

1.

einer beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,

2.

einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,

3.

einem Ophtalmometer,

4.

einem Binokularmikroskop mit Spaltlampe,

5.

einer Ultraviolett-Leuchte,

6.

einem Scheitelbrechwertmesser,

7.

Meßwerkzeugen,

8.

ausreichenden Sätzen von Anpassungslinsen,

9.

Sterilisations- und Desinfektionsmitteln,

10.

Pflegemitteln für Kontaktlinsen,

11.

einem Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser.

§ 4. In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein.

§ 5. In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

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