Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 2. Feber 1976 betreffend die Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG
gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der vom Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am 18. Feber 1971 erteilten Ermächtigung wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG
gegenstandslos.
Die für die Beförderung von Personen in Trans-Europ-Expreßzügen (TEE), die in den Fahrplänen besonders gekennzeichnet sind, zu entrichtenden Zuschläge werden im Hinblick auf die durch internationale Übereinkommen getroffene Festlegung ab 1. März 1976 für die Strecken der Österreichischen Bundesbahnen nach folgenden Grundsätzen berechnet:
Der TEE-Zuschlag setzt sich zusammen aus
einem Grundbetrag von 2,50 Goldfranken, der jedoch im Transitverkehr nicht berechnet wird, und
einem Betrag von 0,0246 Goldfranken je Tarifkilometer.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.