Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 2. Feber 1976 betreffend die Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1976-02-18
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG

gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der vom Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am 18. Feber 1971 erteilten Ermächtigung wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG

gegenstandslos.

Die für die Beförderung von Personen in Trans-Europ-Expreßzügen (TEE), die in den Fahrplänen besonders gekennzeichnet sind, zu entrichtenden Zuschläge werden im Hinblick auf die durch internationale Übereinkommen getroffene Festlegung ab 1. März 1976 für die Strecken der Österreichischen Bundesbahnen nach folgenden Grundsätzen berechnet:

Der TEE-Zuschlag setzt sich zusammen aus

a)

einem Grundbetrag von 2,50 Goldfranken, der jedoch im Transitverkehr nicht berechnet wird, und

b)

einem Betrag von 0,0246 Goldfranken je Tarifkilometer.

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