Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Geschäftsfall im Drogenhandel,
Drogen- und Chemikalienkunde, Nomenklatur,
Gesundheitspflege, Diätetik und Reformwarenkunde,
Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde,
Drogistenpraxis.
Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den unter lit. b bis e genannten Gegenständen erfolgt die Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Botanik, Chemie und Farbwarenkunde,
Gesundheits- und Ernährungslehre,
Fotografie,
Kaufmännisches Rechnen,
Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis e) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule (Drogistenfachklasse) gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
(5) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Botanik, Chemie und Farbwarenkunde ..................... 60 Minuten
Fotografie ............................................. 60 Minuten
Gesundheits- und Ernährungslehre ....................... 60 Minuten
Kaufmännisches Rechnen ................................. 60 Minuten
Buchhaltung ............................................ 60 Minuten
Geschäftsfall im Drogenhandel .......................... 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand “Botanik, Chemie und Farbwarenkunde” sind drei Drogen und drei Chemikalien zu prüfen und eine Frage aus dem Gebiet der Farbwarenkunde zu beantworten. Es ist eine genaue Beschreibung der Waren, der Herkunft, der Lagerung und Verwendung sowie der Inhaltsstoffe zu geben.
(7) Im Gegenstand “Gesundheits- und Ernährungslehre” ist eine Frage aus dem Gebiet der Somatologie, eine Frage über die Ernährung des Menschen und eine Frage aus der Reformwarenkunde zu beantworten.
(8) Im Gegenstand “Fotografie” ist je eine Frage über Kameras, fotografisches Zubehör und Fotoverbrauchsmaterial zu beantworten.
(9) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen” haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Mischungsrechnungen zu umfassen.
(10) Im Gegenstand “Buchhaltung” sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.
(11) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Drogenhandel” ist ein praktischer Geschäftsfall aus dem Drogenhandel vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann auch eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 60 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand “Geschäftsfall im Drogenhandel” ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die brancheneinschlägigen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Im Gegenstand “Drogen- und Chemikalienkunde, Nomenklatur” sind dem Prüfling je drei Drogen und Chemikalien vorzulegen. Es ist von der lateinischen und internationalen Nomenklatur auszugehen und insbesondere auf die Lagerung, Verwendung, Zubereitung, Etikettierung und Zusammensetzung Wert zu legen, wobei die wichtigsten Fachausdrücke zu berücksichtigen sind. Die Prüfung soll möglichst in Form eines Verkaufsgespräches erfolgen.
(7) Im Gegenstand “Gesundheitspflege, Diätetik und Reformwarenkunde” ist von den handelsüblichen Sanitäts- und Reformwaren sowie den Waren der Gesundheitspflege und Körperpflege auszugehen. Wert ist auf eine entsprechende Kundenberatung zu legen.
(8) Die Fragestellung im Gegenstand “Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde” hat die einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von Giften, Drogen und Chemikalien, die Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von Arzneimitteln und von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, ferner die Vorschriften über den Verkehr und Verkauf von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln zu umfassen.
(9) Im Gegenstand “Drogistenpraxis” hat die Fragestellung schwerpunktmäßig in der Kundenberatung auf Grund der warenkundlichen Kenntnisse hinsichtlich der Zusammensetzung, Wirkung und Verwendung der sonstigen zum drogistischen Sortiment gehörenden Waren zu liegen. Ferner ist auf warenbezogene wirtschaftsgeographische Fragen und Werbung Bedacht zu nehmen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in drei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung und in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden zwei Gegenstände zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2, 4 und 6 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 3, 5 und 7 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Drogen- und Chemikalienkunde”, “Gesundheitspflege, Diätetik, Reformwarenkunde” und “Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde” zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Drogen- und Chemikalienkunde”, “Gesundheitspflege, Diätetik, Reformwarenkunde”, “Gift-, Arzneimittel- und Gesetzeskunde” und “Drogistenpraxis” zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1976 in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 19. Oktober 1973, BGBl. Nr. 566, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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