Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-02-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Einzelhandels-Geschäftsfall,

b)

Fachwarenkunde,

c)

Verkaufspraxis im Einzelhandel.

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den unter lit. b und c genannten Gegenständen erfolgt die Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Kaufmännisches Rechnen,

b)

Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen .................................. 60 Minuten

Buchhaltung ............................................. 60 Minuten

Einzelhandels-Geschäftsfall ............................. 90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen” haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand “Buchhaltung” sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.

(8) Im Gegenstand “Einzelhandels-Geschäftsfall” ist ein praktischer Einzelhandels-Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand “Einzelhandels-Geschäftsfall” ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf die einzelhandelsbezogenen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Fachwarenkunde” ist besonders auf die Warenkunde des Fachgebietes Bedacht zu nehmen, in dem der Prüfling seine Lehrzeit zurückgelegt hat. Ferner hat die Fragestellung auch warenbezogene wirtschaftsgeographische Fragen und die Berufsvorschriften des Fachgebietes zu umfassen.

(7) Im Gegenstand “Verkaufspraxis im Einzelhandel” ist bei der Fragestellung auf Werbung und Kundenberatung, verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen (z. B. Preisauszeichnungsvorschriften) und gegebenenfalls auch auf Berufsvorschriften des Fachgebietes Bedacht zu nehmen und ein möglichst lebendiges Vekaufsgespräch zu führen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung und in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden zwei Gegenstände zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachwarenkunde“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Großhandelskaufmann oder Industriekaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufspraxis im Einzelhandel“ und „Einzelhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Fachwarenkunde“, „Verkaufspraxis im Einzelhandel“ und „Einzelhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann abgelegt wenden. Diese hat den Gegenstand „Fachwarenkunde“ zu umfassen.(5) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 23. Oktober 1973, BGBl. Nr. 567, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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