Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Großhandels-Geschäftsfall,
Fachwarenkunde,
Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel.
Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den unter lit. b und c genannten Gegenständen erfolgt die Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Kaufmännisches Rechnen,
Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen .................................. 60 Minuten
Buchhaltung ............................................. 60 Minuten
Großhandels-Geschäftsfall ............................... 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen” haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen und Schlußrechnungen zu umfassen. Ferner können Zinsenrechnungen sowie Devisen- und Valutenrechnungen berücksichtigt werden.
(7) Im Gegenstand “Buchhaltung” sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten sowie eine Abschlußtabelle vorzusehen.
(8) Im Gegenstand “Großhandels-Geschäftsfall” ist ein praktischer Großhandels-Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters können eine einfache Kalkulation und einfache Buchungsfälle berücksichtigt werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand “Großhandels-Geschäftsfall” ist von der schriftlichen Arbeit auszugehen und insbesondere auf die großhandelsbezogenen Vorschriften des Handels-, Steuer- und Gewerberechtes in ihrer praktischen Anwendung und Auswirkung Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Fachwarenkunde” ist besonders auf die Warenkunde des Fachgebietes Bedacht zu nehmen, in dem der Prüfling seine Lehrzeit zurückgelegt hat. Ferner hat die Fragestellung auch warenbezogene wirtschaftsgeographische Fragen und die Berufsvorschriften des Fachgebietes zu umfassen.
(7) Im Gegenstand “Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel” ist bei der Fragestellung auf die Einkaufsmöglichkeiten des Fachbereiches, Sortimentserstellung, Absatzwerbung und Kundenbetreuung Bedacht zu nehmen. Die ein- und verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen und gegebenenfalls Berufsvorschriften des Fachbereiches sind zu berücksichtigen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung und in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden zwei Gegenstände zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel“ und „Großhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Fachwarenkunde“, „Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel“ und „Großhandels-Geschäftsfall“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 ein Zusatzprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Ein- und Verkaufspraxis im Großhandel“ und „Großhandels- Geschäftsfall“ zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Großhandelskaufmann ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr.170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 19. Oktober 1973, BGBl. Nr. 565, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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