Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Geschäftsfall,
Betriebsorganisation,
Branchenbezogene Warenkunde.
Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In den unter lit. b und c genannten Gegenständen erfolgt die Prüfung mündlich.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Kaufmännisches Rechnen,
Buchhaltung.
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Kaufmännisches Rechnen .................................. 60 Minuten
Buchhaltung ............................................. 60 Minuten
Geschäftsfall ........................................... 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand “Kaufmännisches Rechnen” haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen, Schlußrechnungen, Zinsen-, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand “Buchhaltung” sind zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten sowie eine Abschlußtabelle vorzusehen.
(8) Im Gegenstand “Geschäftsfall” ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr (Import und Export), Fakturieren und Zahlungsverkehr einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Buchungen umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.
Durchführung des mündlichen Teiles
§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.
(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.
(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(5) Im Gegenstand “Geschäftsfall” ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf das Verkehrswesen, die Transporttarife, das Zollwesen, den Kreditverkehr und das Versicherungswesen, Handels-, Steuer- und Gewerberecht in der betriebspraktischen Anwendung Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Betriebsorganisation” ist insbesondere auf die branchenbezogenen Organisationsmöglichkeiten und -mittel, Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen sowie die Verwendung organisatorischer Hilfsmittel Bedacht zu nehmen.
(7) Bei der Fragestellung im Gegenstand “Branchenbezogene Warenkunde” ist besonders auf Rohstoffe, Fertigprodukte, deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden Gegenstände zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei Gegenständen der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung und in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit “nichtgenügend” bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden zwei Gegenstände zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Betriebsorganisation“ und „Geschäftsfall“ zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Branchenbezogene Warenkunde“ zu umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Betriebsorganisation“ und „Geschäftsfall“ zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in Kraft.
(3) Die Verordnung vom 19. Oktober 1973, BGBl. Nr. 564, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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