Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-02-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Geschäftsfall,

b)

Büroorganisation.

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind. In dem unter lit. b genannten Gegenstand erfolgt die Prüfung mündlich.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Kaufmännisches Rechnen,

b)

Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen60 Minuten

Buchhaltung60 Minuten

Geschäftsfall90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen“ haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen, Schlußrechnungen, Zinsen-, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung“ sind Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten sowie eine Abschlußtabelle vorzusehen.

(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall“ ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr, Fakturieren und Zahlungsverkehr einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Buchungen umfaßt; weiters kann eine einfache Kalkulation berücksichtigt werden.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung – auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit – des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(5) Im Gegenstand „Geschäftsfall“ ist ausgehend von der schriftlichen Arbeit insbesondere auf das Verkehrswesen und Versicherungswesen, Handels-, Steuer- und Gewerberecht in der betriebspraktischen Anwendung Bedacht zu nehmen.

(6) Bei der Fragestellung im Gegenstand „Büroorganisation“ ist insbesondere auf die branchenbezogenen Organisationsmöglichkeiten und -mittel, Einsatzmöglichkeiten von Büromaschinen sowie die Verwendung organisatorischer Hilfsmittel Bedacht zu nehmen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in den zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung und in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden zwei Gegenstände zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 6 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.

(9) In den Fällen des Abs. 7 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Büroorganisation“ zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler oder Kunsthändler kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Büroorganisation“ zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Büroorganisation“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent oder Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Geschäftsfall“ und „Büroorganisation“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 19. Oktober 1973, BGBl. Nr. 563, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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