Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-02-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Geschäftsfall Beherbergung,

b)

Fachkunde Gastronomie.

Die Prüfung in den unter lit. a und b genannten Gegenständen erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten sind.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Kaufmännisches Rechnen,

b)

Buchhaltung.

Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung des schriftlichen Teiles

§ 2. (1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Durchführung des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung kann die Lehrlingsstelle eine geeignete Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt diese Person als Aufsichtsorgan bestellt.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen

Kaufmännisches Rechnen60 Minuten

Buchhaltung60 Minuten

Geschäftsfall Beherbergung90 Minuten

Fachkunde Gastronomie90 Minuten

nicht überschreiten.

(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen“ haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen, Fremdwährungsrechnungen und Kalkulationen zu umfassen.

(7) Im Gegenstand „Buchhaltung“ sind höchstens fünf Buchungen unter Anwendung des einschlägigen Kontenrahmens durchzuführen.

(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall Beherbergung“ sind die Wechselbeziehungen zwischen Beherbergungsbetrieb und Reisebüro sowie Beherbergungsbetrieb und Gast einzubeziehen.

(9) Im Gegenstand „Fachkunde Gastronomie“ ist ein praktischer Fall vorzusehen, in welchem nach Wahl der Prüfungskommission Fertigkeiten und Kenntnisse aus folgenden Bereichen nachzuweisen sind:

Gestaltung der Speisen- und Getränkekarten,

Waren- und Getränkeeinkauf,

Zusammenstellung von Menüs aller Art einschließlich Kalkulation

und Abrechnung,

Erstellung von Vorschlägen zu Veranstaltungen.

Durchführung des mündlichen Teiles

§ 3. (1) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Die Gesamtzahl der Prüflinge, die gemeinsam geprüft werden, soll fünf nicht übersteigen.

(2) Die Reihenfolge der Prüfer bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Fragestellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Gegenstand und Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung - auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Arbeit - des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(5) Bei der Fragestellung in den Gegenständen „Geschäftsfall Beherbergung“ und „Fachkunde Gastronomie“ ist von der schriftlichen Arbeit auszugehen.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in den zwei Gegenständen der theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in den zwei Gegenständen der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem Gegenstand der theoretischen Prüfung und in einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, ist die Wiederholungsprüfung auf die betreffenden zwei Gegenstände zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 6 hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat.

(9) In den Fällen des Abs. 7 darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kellner oder Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall Beherbergung“ zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in Kraft.

(3) Die Verordnung vom 15. November 1973, BGBl. Nr. 619, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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