Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Uhrmacher erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Uhrmacher gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” hat zu umfassen:
das Anfertigen von einschlägigen mechanischen Bauteilen nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Schleifen, Polieren, Sägen, Bohren, Senken, Drehen, Reiben, Passen, Gewindeschneiden;
das Zerlegen, Reinigen, Zusammensetzen, Prüfen und Regulieren sowie Feststellen und Beheben von Fehlern an Uhren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, daß jede der im Abs. 1 unter lit. a und b angeführten Teilarbeiten in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit” sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
richtiger Zusammenbau,
Funktionsfähigkeit,
richtiges Verwenden der Meßinstrumente bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen” ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen” hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Gewichtsberechnung,
Prozentrechnung,
Räderwerksberechnung von Uhrwerken,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Berechnung zur Regulierung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde” hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe,
Arbeitsverfahren und Werkzeuge,
Elemente des Uhrenbaues,
mechanisches und elektrisches Messen,
Uhrenlehre.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen” hat das Anfertigen einer Funktionszeichnung nach Angabe aus dem Gebiet der Uhrenelemente zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Uhrmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch” zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Uhrmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit” und “Fachgespräch” zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Uhrmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. September 1976 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Oktober 1976 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.