Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1976 über Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§ 1. Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen.
§ 2. Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
Er muß mindestens ausgestattet sein mit
einer elektrischen Ringleitung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen,
einem Tonaudiometer,
elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
einem Heißluftgerät und
einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken.
§ 2. Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
Er muß mindestens ausgestattet sein mit
einem Tonaudiometer,
(Anm.: tritt mit 1.1.1993 in Kraft)
elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
einem Heißluftgerät,
einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und
einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft.
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