Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler und über das Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen Beschäftigungszeit durch erfolgreichen Schulbesuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-04-01
Status Aufgehoben · 1989-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7, des § 103 Abs. 1 lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der sonstigen im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:

§ 1. (1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse

1.

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler,

2.

über eine mindestens dreijährige Ausübung des freien Gewerbes der Versicherungsagenten als Gewerbeinhaber oder Pächter,

3.

über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im freien Gewerbe der Versicherungsagenten als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer oder

4.

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen in folgender Verwendung:

a)

als leitender Angestellter,

b)

als Angestellter im Außendienst,

c)

als Angestellter in der Kundenberatung oder

d)

als Angestellter in einer Fach- oder Schadensabteilung, wenn die dort entfaltete Tätigkeit die Sparten Elementarversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugversicherung eingeschlossen hat.

(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 2 GewO 1973) vorgeschriebenen Befähigung gilt insoweit als Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23 GewO 1973), als zusätzlich noch Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden.

§ 2. Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt

im Ausmaß von durch den erfolgreichen Besuch

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1.

einem Jahr der Wirtschaftsuniversität Wien

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entsprechend der Studien- und

Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder

des Studiums der Versicherungsmathematik

oder der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen, soziologischen,

sozialwirtschaftlichen, sozial- und

wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen oder

wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

an einer inländischen Universität oder

einer Handelsakademie (einschließlich der

Handelsakademien für Berufstätige, des

Abiturentenlehrganges an Handelsakademien

und des Abiturentenlehrganges für

Berufstätige an Handelsakademien);

```

2.

einem halben Jahr einer Höheren Lehranstalt für

```

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1976 in Kraft.

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