Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. März 1976, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-04-15
Status Aufgehoben · 2020-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

für den Lehrberuf Binnenschiffer in der Anlage 1; (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2000 mit Ablauf des 30.6.2000)

2.

für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007 mit Ablauf des 31.12.2007) ;

3.

für den Lehrberuf Fotogravurzeichner in der Anlage 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007 mit Ablauf des 31.12.2007);

4.

für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier in der Anlage 4 ( Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 115/2015 mit Ablauf des 31.5.2015) ;

5.

für den Lehrberuf Graveur in der Anlage 5 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2002 mit Ablauf des 30.6.2002) ;

6.

für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer in der Anlage 6 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2005 mit Ablauf des 30.6.2005) ;

7.

für den Lehrberuf Metalldrücker in der Anlage 7 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2002 mit Ablauf des 30.6.2002) ;

8.

für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher in der Anlage 8 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2002 mit Ablauf des 28.6.2002) ;

9.

für den Lehrberuf Stickereizeichner in der Anlage 9; (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2013 mit Ablauf des 31.5.2013)

10.

für den Lehrberuf Textilmusterzeichner in der Anlage 10 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2011 mit Ablauf des 31.5.2011);

11.

für den Lehrberuf Zinngießer in der Anlage 11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010 mit Ablauf des 30.6.2010) ;

12.

für den Lehrberuf Ziseleur in der Anlage 12.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. April 1976 in Kraft.

Vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980

Anlage 1

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Binnenschiffer

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Holzbearbeitung: ! -

Messen, Anreißen, Anzeichnen !

---------------------------------!----------------------------------

Sägen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Hobeln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Stemmen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Raspeln ! -

---------------------------------!----------------------------------

Bohren ! -

---------------------------------!----------------------------------

Zinken ! -

---------------------------------!----------------------------------

Schlitzen ! -

---------------------------------!----------------------------------

Leimen ! -

---------------------------------!----------------------------------

- !Metallbearbeitung:

!Messen und Anreißen

---------------------------------!----------------------------------

- !Feilen

---------------------------------!----------------------------------

- !Sägen von Hand

---------------------------------!----------------------------------

- !Bohren

---------------------------------!----------------------------------

- !Scharfschleifen von Werkzeugen

---------------------------------!----------------------------------

- !Fallenlassen und Aufholen des

!Ankers

---------------------------------!----------------------------------

Festmachen des Schiffes !Zusammenstellen von Konvois (Seil-

!verheftungen)

---------------------------------!----------------------------------

Fertigmachen des Schiffes zur ! -

Fahrt !

---------------------------------!----------------------------------

- !Steuern des Schiffes

---------------------------------!----------------------------------

- !Überwachen der Ladung während der

!Fahrt

```

```

Handhaben der Feuerlösch- und Rettungsgeräte

```

```

Erste Hilfe und Rettungsschwimmen

```

```

- !Mitwirken beim Führen des Schiffes

!auf Binnenwasserstraßen und im

!Hafen

---------------------------------!----------------------------------

- !Handhaben der Schiffsbeiboote

---------------------------------!----------------------------------

Spleißen von Hanftauwerken und !Spleißen von Stahldrahtseilen

Knoten !

---------------------------------!----------------------------------

- !Beheben von Havarieschäden

```

```

Instandhalten und Konservieren von Schiffen

```

```

Entfernen des Altanstriches, Verkitten, Rostschutzanstrich,

Grundieren, Lackieren

```

```

- !Warten und Inbetriebsetzen von

!Schiffsmotoren

---------------------------------!----------------------------------

Kenntnis des Aufbaues von Binnen-! -

schiffen !

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis des Ladens und Löschens

!von Gütern

---------------------------------!----------------------------------

- !Kenntnis der Schiffs-

!Orientierungshilfen und der

!Nachrichtenübertragungsanlagen

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling

6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

11-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

16-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

auf je weitere

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. VII und VIII der V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Etui- und

Kassettenerzeugung

```

```

- !Entwerfen und Anfertigen von Mustern

----------------------!---------------------------------------------

Messen, Anzeichnen, ! - ! -

Einteilen (Flächen- ! !

einteilung) ! !

---------------------------------------------!----------------------

Zuschneiden von einschlägigen Materialien ! -

---------------------------------------------!----------------------

Schleifen, Raspeln, Feilen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! - !Herstellen von Holz-

! !verbindungen

----------------------!----------------------!----------------------

- !Stanzen von Hand ! -

----------------------!----------------------!----------------------

- ! - !Sägen, Fräsen und

! !Schleifen mit Maschine

---------------------------------------------!----------------------

Trennen von einschlägigen Materialien ! -

---------------------------------------------!----------------------

Überziehen bei der Außengestaltung

```

```

- ! - !Verzierungstechniken

! !wie Hand- und Preßver-

! !golden

```

```

Verbinden von Ober- und Unterteil

```

```

- ! - !Anbringen von

! !Beschlägen

```

```

Ausgestalten des Kassetteninneren

```

```

- !Füttern mit einschlägigen Materialien

----------------------!---------------------------------------------

Kleben mit verschie- ! - ! -

denen Klebstoffen ! !

---------------------------------------------!----------------------

Kaschieren ! -

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3- 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

5- 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

7- 8 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

9-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

auf je weitere

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 12 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Vgl. auch Art. VII und VIII der V BGBl. Nr. 253/1983

Anlage 2

```

```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der wichtigsten Erzeugnisse der Etui- und

Kassettenerzeugung

```

```

- !Entwerfen und Anfertigen von Mustern

----------------------!---------------------------------------------

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.