Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Juni 1976 über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-01-01
Status Aufgehoben · 1993-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).

§ 2. Aufbereitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Die Aufbereitungsanlage muß mit einer der Abscheidung des Staubes aus den Abgasen der Trockentrommel dienenden Staubabscheideeinrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Aufbereitungsanlage der Gehalt des gereinigten Abgases an Staub 100 mg je Kubikmeter feuchten Abgases - bezogen auf 0 ºC und 1013 mbar - nicht überschreitet.

2.

Zum Abführen der gereinigten Abgase muß ein Rauchfang zur Verfügung stehen, der das umliegende Immissionsniveau um mindestens 12 m überragt.

3.

In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage dürfen als Brennstoffe nur verwendet werden

a)

gasförmige Brennstoffe oder

b)

Heizöle, deren Gehalt an Schwefel, in Gewichtsprozenten ausgedrückt, 0,8% nicht überschreitet.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

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