Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. September 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-09-17
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 205 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 259, und des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Häuerprüfung

Allgemeines

§ 1. Die Häuerprüfung ist vor einem Organ der für den Prüfungsort zuständigen Berghauptmannschaft abzulegen.

§ 2. (1) Der Prüfling hat schriftlich einen Antrag auf Zulassung zur Häuerprüfung zumindest einen Monat vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin bei der nach § 1 zuständigen Berghauptmannschaft zu stellen. Er ist zur Häuerprüfung zuzulassen, wenn er nachweist, daß er die letzte Klasse der Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer abgeschlossen oder einen Häuerkurs besucht hat.

(2) Ein Prüfling, der gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes zur Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer oder zur Zusatzprüfung gemäß § 27 des Berufsausbildungsgesetzes im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer zugelassen wurde, ist jedoch dann zur Häuerprüfung zuzulassen, wenn er durch mindestens zwei Jahre Häuerarbeiten verrichtet und einen Häuerkurs besucht hat. Ein Prüfling, der gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes zur Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer zugelassen wurde, ist dann zur Häuerprüfung zuzulassen, wenn er während einer Zeit, die ihm auf die vollständige Zurücklegung der Lehrzeit noch fehlt, Tätigkeiten, die im Sinne der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer bergmännischen Fertigkeiten und Kenntnissen des 3. und 4. Lernjahres entsprechen, ausgeübt sowie entweder die letzte Klasse der Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer abgeschlossen oder einen Häuerkurs besucht hat.

§ 3. (1) Die Leistungen des Prüflings sind vom Prüfungsorgan mit bestanden oder nichtbestanden zu bewerten.

(2) Über die Häuerprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von der nach § 1 zuständigen Berghauptmannschaft aufzubewahren.

Gliederung der Häuerprüfung

§ 4. (1) Die Häuerprüfung für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer gliedert sich in einen praktischen und in einen theoretischen Teil.

(2) Der praktische Teil der Häuerprüfung umfaßt den Gegenstand “Fachgespräch”.

(3) Der theoretische Teil der Häuerprüfung umfaßt den Gegenstand “Fachkunde aus dem bergbaulichen Bereich”. Die Prüfung hierüber ist schriftlich abzulegen.

(4) Der theoretische Teil der Häuerprüfung entfällt, wenn der Prüfling die letzte Klasse der Berufsschule für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer erfolgreich abgeschlossen hat.

Durchführung des praktischen Teiles der Häuerprüfung

§ 5. (1) Das Fachgespräch im Rahmen des praktische Teiles der Häuerprüfung hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen aus dem bergbaulichen Bereich des Lehrberufes festzustellen. Es hat sämtliche nachstehende Sachbereiche zu umfassen:

1.

Die in Betracht kommenden einschlägigen Bergpolizeivorschriften und sonstigen beim Bergbau anzuwendenden Sicherheitsvorschriften,

2.

Unfallverhütung, Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, Brandschutz und Erste Hilfe,

3.

Sicherungsmaßnahmen, Förderung, Fahrung und Wegfüllen,

4.

Aus- und Vorrichtung, Gewinnung und Grubenausbau,

5.

Bewetterung einschließlich Auftreten, Feststellen und Bekämpfen böser, matter und schlagender Wetter,

6.

Wasserhaltung,

7.

Bohren und Schießen.

(2) Die Dauer des praktischen Teiles der Häuerprüfung soll je Prüfling 30 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Durchführung des theoretischen Teiles der Häuerprüfung

§ 6. (1) Die theoretische Teil der Häuerprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde aus dem bergbaulichen Bereich” hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Bergbaukundliche Grundkenntnisse, Grundkenntnisse der Mineralogie, Gesteinskunde, Geologie und Lagerstättenlehre sowie Grundkenntnisse der Aufbereitungslehre.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. Die Häuerprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wurde, frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

Sonstige Prüfungsbestimmungen

§ 8. Auf die Durchführung der Häuerprüfung für Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer sind die §§ 3 und 4 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 sinngemäß anzuwenden.

II. ABSCHNITT

Lehrabschlußprüfung

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde aus dem metallbearbeitenden Bereich,

c)

Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” hat das Anfertigen eines Prüfstückes nach einer vorgelegten Fertigungszeichnung zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

Messen, Anreißen,

Feilen, Bohren,

Richten, Biegen,

Gewindeschneiden von Hand.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit” ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit” sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

Winkeligkeit und Ebenheit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

§ 11. (1) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” hat Fragen aus dem Sachbereich Bergmaschinen zu umfassen. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(2) Die Themenstellung hat hiebei dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch” soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 12. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand “Fachrechnen” ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.

(3) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachrechnen” hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Flächenberechnung,

Gewichtsberechnung,

Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,

Übersetzungsberechnung,

Schnittgeschwindigkeitsberechnung.

(5) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

(6) Die Prüfung im Gegenstand “Fachkunde aus dem metallbearbeitenden Bereich” hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffe,

Arbeitsverfahren,

Wartung und Instandsetzung von Bergmaschinen und Anlagen.

(7) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

(8) Die Prüfung im Gegenstand “Fachzeichnen” hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines einfachen einschlägigen Teiles aus einer Zusammenstellungszeichnung zu umfassen.

(9) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 14. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Hüttenwerksschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch” zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 11 sinngemäß.

Sonstige Prüfungsbestimmungen

§ 15. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen und Schlußbestimmungen

§ 16. Die Häuerprüfung und die Lehrabschlußprüfung sind zeitlich zu verbinden; die Häuerprüfung darf hiebei jedoch erst nach bestandener Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. Für Prüflinge, die einen Häuerschein oder Häuerbrief haben, entfällt die Prüfung gemäß dem I. Abschnitt.

§ 17. Die für die Ablegung der Lehrabschlußprüfung zuständige Prüfungskommission ist berechtigt, bei der Durchführung der Häuerprüfung anwesend zu sein. Das gleiche gilt für das die Häuerprüfung durchführende Prüfungsorgan in bezug auf die Lehrabschlußprüfung.

§ 18. Über die abgelegte Lehrabschlußprüfung sowie die abgelegte Häuerprüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, welches von den zuständigen Prüfungsorganen zu beurkunden ist. Auf Grund des Prüfungszeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung und die erfolgreich abgelegte Häuerprüfung ist der Häuerschein auszufolgen.

§ 19. Durch diese Verordnung bleiben die Bestimmungen über die Ausbildung im Abschnitt XVII der Allgemeinen Bergpolizei-Verordnung, BGBl. Nr. 114/1959, unberührt.

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