Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischputzer
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Textilreiniger-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2003, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Textilreiniger-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2003, außer Kraft getreten.
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischputzer (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 8 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Chemie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilchemie oder Textilbetriebstechnik, für Technische Chemie oder für Chemische Betriebstechnik oder der Dreijährigen Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Veredlungstechnik, der Dreijährigen Fachschule für Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie, der Fachschule für Technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Färberei und Chemischreinigung und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Textilreiniger-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2003, außer Kraft getreten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1976 in Kraft.
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