Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober 1976 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischputzer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-11-01
Status Aufgehoben · 2003-01-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Textilreiniger-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2003, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Textilreiniger-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2003, außer Kraft getreten.

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischputzer (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 8 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Chemie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer

oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilchemie oder Textilbetriebstechnik, für Technische Chemie oder für Chemische Betriebstechnik oder der Dreijährigen Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Veredlungstechnik, der Dreijährigen Fachschule für Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie, der Fachschule für Technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Färberei und Chemischreinigung und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer

oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer und

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Textilreiniger-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2003, außer Kraft getreten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1976 in Kraft.

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