Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. November 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 11 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke,
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Chemie, Technische Chemie, Pharmazie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Verfahrenstechnik, Maschinenbau (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Verfahrensingenieurwesen) oder Physik einer inländischen Universität und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1 lit. a angeführten Lehrganges,
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für Chemische Betriebstechnik und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1 lit. a angeführten Lehrganges,
den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung oder für Chemische Betriebstechnik und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1 lit. a angeführten Lehrganges und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
Anlage
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§ 1 Z. 1 lit. a
Lehrgang für Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
Der Lehrgang ist zu absolvieren
an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl der
Lehrstunden
Rohstoffkunde (Grundstoffe wie Fruchtsäfte, Essenzen,
Aromen, Genußsäuren, Zucker, Wasser) einschließlich
Laborübungen .......................................... 24
Herstellungskunde und chemische Technologie
(Wasseraufbereitung, Imprägnierung, Sirupaufbereitung,
Haltbarmachen der Getränke, Flaschenreinigen, Abfüllen,
Verschließen, Lagerung) ............................... 32
Lebensmittelhygiene ................................... 10
Maschinenkunde ........................................ 16
Kenntnisse der kohlensäurehältige Getränke betreffenden
Rechtsvorschriften, insbesondere der
lebensmittelrechtlichen Vorschriften .................. 20
Kaufmännische Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes der
Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke ................. 25
Arbeitshygiene und Unfallverhütung .................... 8
Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 135 zu betragen.
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