Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. März 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-05-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

§ 1. Die Befähigung für das gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 41 GewO 1973 gebundene Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger) ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker oder über den erfolgreichen Besuch einer anderen als in der Z. 2 lit. a angeführten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und

b)

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger),

2.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und

b)

über eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit im Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger).

§ 2. (1) Zum Zwecke des Nachweises der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Schriftgießer (Druckletternerzeuger) wird der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in den im § 1 Z. 1 lit. a angeführten Lehrberufen auch durch das Abgangszeugnis über den erfolgreichen Besuch der Abteilung für Buch- und Illustrationsdruck oder der Abteilung für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.

(2) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Schule wird auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.

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