Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. November 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Färber

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Färber (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 16 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Chemie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Färber

oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilchemie oder Textilbetriebstechnik, für Technische Chemie oder für Chemische Betriebstechnik oder der Dreijährigen Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Veredelungstechnik, der Dreijährigen Fachschule für Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie, der Fachschule für Technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Färberei und Chemischreinigung und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Färber

oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Färber entsprechenden Lehrberuf und

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Färber.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

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