Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. November 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Färber
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Färber (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 16 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Chemie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Färber
oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilchemie oder Textilbetriebstechnik, für Technische Chemie oder für Chemische Betriebstechnik oder der Dreijährigen Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Veredelungstechnik, der Dreijährigen Fachschule für Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie, der Fachschule für Technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Färberei und Chemischreinigung und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Färber
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Färber entsprechenden Lehrberuf und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Färber.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
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