Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. März 1977 betreffend die Anwendung des am 11. Juni 1975 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich *) auf Griechenland und die Türkei
Das Abkommen zwischen Österreich und der EWG zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der EWG einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich, BGBl. Nr. 180/1976 ist vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt, daher auch diese Kundmachung.
Präambel/Promulgationsklausel
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 180/1976
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei anderseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 ab 1. Jänner 1977 auf den Warenverkehr mit Griechenland und der Türkei anzuwenden.
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