Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. August 1977 über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 2004-06-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - mit Ausnahme des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz - verordnet:

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, gelagert werden, mit Ausnahme von gewerblichen Betriebsanlagen, die der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände dienen, sowie nach Maßgabe des § 2 auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 gelagert werden.

(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn pyrotechnische Gegenstände kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

(3) Mehrere Lagerungen pyrotechnischer Gegenstände innerhalb einer Betriebsanlage gelten, gleichgültig, ob die Räume, in denen diese Gegenstände gelagert werden, miteinander in räumlicher Verbindung stehen oder nicht, als eine einheitliche Lagerung, wenn die Räume nicht brandbeständig (Abs. 4) voneinander getrennt sind. Der Berechnung der Lagermenge einer solchen gemeinsamen Lagerung ist die Summe der Lagermengen aller Teillagerungen zugrunde zu legen.

(4) Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieser Verordnung

1.

brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten,

2.

hochbrandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 60 Minuten,

3.

brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten.

(5) Gewichtsangaben in dieser Verordnung sind als Angaben über das Bruttogewicht zu verstehen. Bruttogewicht im Sinne dieser Verordnung ist das Gewicht der pyrotechnischen Gegenstände samt dem Gewicht der Ursprungsverpackung.

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in nicht

genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen

§ 2. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, und zwar nach Maßgabe der §§ 3 und 4 sowie der nach der Lagermenge in Betracht kommenden Bestimmungen des § 5, § 6 oder § 7 gelagert werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, die dem Pyrotechnikgesetz 1974 entsprechen.

(2) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in den Ursprungsverpackungen der Hersteller gelagert werden.

(3) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen oder Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden.

(4) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein. Nicht unter diese Verbote fällt das Bedienen von Öfen in Verkaufsräumen gemäß § 5.

(5) Türen aus Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet und samt Türstock brandhemmend hergestellt sein; hievon sind Türen, die aus Verkaufsräumen direkt ins Freie führen, ausgenommen.

(6) In Räumen, in denen pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, mit Ausnahme von unter § 5 fallenden Verkaufsräumen dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit offenen Glühspiralen verwendet werden; zur Erwärmung dieser Räume sind nur Heizkörper zulässig, deren Oberflächentemperaturen 120 Grad C nicht überschreiten.

Lagerungsverbote

§ 4. (1) Die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen ist verboten in

1.

Stiegenhäusern,

2.

Stiegenhausvorräumen,

3.

der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern,

4.

der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes und

5.

Räumen, in denen in der Verordnung BGBl. Nr. 49/1930 angeführte brennbare Flüssigkeiten, brennbare oder ätzende Gase, ätzende Flüssigkeiten, sonstige ätzende Stoffe oder Gegenstände, die ganz oder teilweise aus Zelluloid bestehen, gelagert werden.

(2) In Schaufenstern oder auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände, sondern lediglich Leerpackungen oder Attrappen zur Schau gestellt werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht so gelagert werden, daß sie von Kunden frei entnommen werden können.

Verkaufsräume, in denen neben anderen Gegenständen bis zu 5 kg

pyrotechnische Gegenstände der Klasse I gelagert werden

§ 5. In Verkaufsräumen dürfen neben anderen Gegenständen bis zu 5 kg pyrotechnische Gegenstände der Klasse I unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.

Die pyrotechnischen Gegenstände der Klasse I müssen, ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3, in einem gegen direkte Erwärmung geschützten, geschlossenen Behältnis verwahrt sein.

2.

Die pyrotechnischen Gegenstände müssen von Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie von deren Rauch- oder Abgasfängen mindestens 3 m entfernt gelagert werden.

3.

Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd leicht zugänglicher betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

Verkaufsräume und ihre Nebenräume, in denen neben anderen

Gegenständen bis zu insgesamt 10 kg pyrotechnische Gegenstände der

Klassen I und II gelagert werden

§ 6. In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen, deren Lagerungen im Sinne des § 1 Abs. 3 als eine einheitliche Lagerung gelten, dürfen neben anderen Gegenständen bis zu insgesamt 10 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.

Die Wände und Decken müssen hochbrandhemmend sein.

2.

Als Verbindungen mit betriebsfremden Gebäudeteilen sind nur Türöffungen zulässig. Sonstige Öffnungen wie für Lüftungen und dergleichen sind verboten.

3.

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 5 kg in Verkaufsräumen gelagert werden; mehr als insgesamt 5 kg dieser pyrotechnischen Gegenstände dürfen nur in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert werden.

4.

In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II voneinander getrennt, in eigenen Schränken oder Behältnissen zu lagern; diese müssen mit der Aufschrift "Pyrotechnische Gegenstände Klasse I" oder "Pyrotechnische Gegenstände Klasse II" versehen sein.

5.

Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

Verkaufsräume und ihre Nebenräume, in denen neben anderen

Gegenständen bis zu insgesamt 30 kg pyrotechnische Gegenstände der

Klassen I und II, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke

sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze)

gelagert werden

§ 7. In Verkaufsräumen und ihren Nebenräumen, deren Lagerungen im Sinne des § 1 Abs. 3 als eine einheitliche Lagerung gelten, dürfen neben anderen Gegenständen mehr als insgesamt 10 kg, jedoch nicht mehr als insgesamt 30 kg pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.

Die Wände und Decken müssen brandbeständig sein.

2.

Verkaufsräume und ihre Nebenräume mit einer einheitlichen Lagerung pyrotechnischer Gegenstände von mehr als insgesamt 10 kg dürfen keine direkten Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen wie Gängen, Stiegen, Stiegenhäusern und dergleichen aufweisen.

3.

Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) dürfen in Verkaufsräumen nicht gelagert werden; pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 10 kg in Verkaufsräumen gelagert werden; pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II und pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 20 kg in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert werden; Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) dürfen nur bis zu einem Gesamtbruttogewicht von 5 kg in Nebenräumen zu Verkaufsräumen gelagert werden.

4.

In Nebenräumen zu Verkaufsräumen sind pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) auf eigenen, entsprechend bezeichneten Stellagen voneinander und von sonstigen leicht entzündlichen Materialien getrennt zu lagern.

5.

Für die erste Löschhilfe muß ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

Lagerräume für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, für

pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie für Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) mit einem Gesamtbruttogewicht bis zu 60 kg

§ 8. In Lagerräumen, deren Lagerungen mit allfälligen Lagerungen in Verkaufsräumen keine einheitliche Lagerung im Sinne des § 1 Abs. 3 bilden, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II, pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke sowie Schellackfeuer und Bengalfeuer (lose pyrotechnische Sätze) mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 20 kg, jedoch nicht mehr als 60 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.

Es dürfen außer den pyrotechnischen Gegenständen keine anderen Gegenstände gelagert werden.

2.

Die Wände und Decken müssen brandbeständig sein.

3.

Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen wie Gängen, Stiegen, Stiegenhäusern und dergleichen vorhanden sein. Es dürfen auch keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.

4.

Die Lagerräume müssen gut lüftbar und jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.

5.

Lagerräume ohne natürliche Belichtung müssen eine Notbeleuchtung haben.

6.

Für die erste Löschhilfe muß bei jedem Zugang zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

Lagergebäude für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit

einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg, für pyrotechnische

Gegenstände für technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht von

mehr als 60 kg, für pyrotechnische Gegenstände der Klassen III

und IV sowie für lose pyrotechnische Sätze

§ 9. (1) Nur in eigenen ebenerdigen, nicht überbauten Lagergebäuden, in denen sich keine ständigen Aufenthaltsräume für Personen befinden, dürfen gelagert werden

1.

pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg,

2.

pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV,

3.

folgende pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke mit einem Gesamtbruttogewicht von mehr als 60 kg:

a)

pyrotechnische Signalmittel,

b)

Böllerpatronen und Hagelabwehrraketen und

c)

Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr,

4.

lose pyrotechnische Sätze.

(2) In einem Lagergebäude dürfen insgesamt in fünf Lagerräumen pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtbruttogewicht von nicht mehr als 1 000 kg gelagert werden.

(3) In einem Lagerraum dürfen pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtbruttogewicht von nicht mehr als 200 kg gelagert werden. Hagelabwehrraketen dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen und Raketenrohren gelagert werden.

(4) Zwischen einem Lagergebäude und anderen Lagergebäuden oder bewohnten Gebäuden muß, unbeschadet des Abs. 5, ein Mindestabstand von 20 m bestehen.

(5) Ein geringerer als der im Abs. 4 angeführte Abstand ist an höchstens zwei Seiten eines Lagergebäudes unter der Voraussetzung zulässig, daß die Wände des Lagergebäudes an diesen Seiten brandbeständig und öffnungslos sind.

(6) Unbefugten muß der Zutritt zu den Lagerräumen durch Anschlag verboten sein. Der Zugang zu den Lagerräumen ist versperrt zu halten oder ständig zu überwachen.

(7) Aus jedem Lagerraum muß mindestens eine Ausgangstür direkt ins Freie führen.

(8) Vor den Ausgangstüren aus Lagerräumen müssen Prallwände aufgestellt sein, wenn sich vor diesen Türen Hauptverkehrswege oder sonstige stark benützte Wege befinden.

(9) Die Wände der Lagerräume müssen brandbeständig sein; die Decken der Lager müssen brandhemmend, aus nicht brennbaren Baustoffen ausgeführt sein. Decken oder Dächer müssen möglichst leicht ausgeführt sein.

(10) Die Lagerräume müssen gut lüftbar und jederzeit ausreichend beleuchtbar sein.

(11) Die Ausgänge und die Hauptverkehrswege eines Lagergebäudes sowie die einzelnen Lagerräume müssen eine Notbeleuchtung haben, die sich bei Ausfall der zentralen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.

(12) Für die erste Löschhilfe muß bei jedem Zugang zu jedem Lagerraum ein dauernd leicht zugänglicher, betriebsbereiter Handfeuerlöscher (Naßlöscher mit einer Mindestfüllung von 10 l) vorhanden sein.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

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