Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. April 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-05-01
Status Aufgehoben · 1995-04-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und Abs. 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

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Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Spediteurprüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

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Spediteurprüfung

§ 2. (1) Die Spediteurprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und vier Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Spediteure notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und je zwei im Zusammenhang mit internationalen Speditionsgeschäftsfällen stehende Prüfungsaufgaben aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:

1.

Schriftverkehr und Ausfertigung von Dokumenten,

2.

Zahlungsverkehr und Kreditwesen,

3.

Kalkulation unter Heranziehung der einschlägigen Tarife,

4.

Kundenabrechnungen und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Spediteure notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Funktionen und Organisation von Speditions- und Verkehrsunternehmen,

2.

Handhabung aller einschlägigen Tarife,

3.

Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches Rechnungswesen,

4.

Verkehrsgeographie,

5.

Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke,

6.

Speditions-, Transport- und Haftpflichtversicherungswesen,

7.

Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen:

Steuerrecht, Zollrecht und Zollverfahrensrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Berufsausbildungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Wettbewerbsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen, straßenverkehrs-, eisenbahn-, schiffahrts- und luftverkehrsrechtliche Vorschriften, internationale Abkommen auf dem Gebiete des Güterverkehrs (wie CIM, CMR, ADR, AETR).

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Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

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Voraussetzungen für die Zulassung zur Spediteurprüfung

§ 4. Zur Spediteurprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

den erfolgreichen Besuch

a)

der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930, oder

b)

der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) einer inländischen Universität oder

c)

einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie

2.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Spediteure, hievon müssen mindestens zwei Jahre auf die Tätigkeit bei einem Spediteur entfallen, der sich laufend auch mit dem internationalen Speditionsgeschäft befaßt,

3.

den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z. 2 fallenden höheren Schule und eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Spediteure, hievon müssen mindestens zwei Jahre auf die Tätigkeit bei einem Spediteur entfallen, der sich laufend auch mit dem internationalen Speditionsgeschäft befaßt.

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Ansuchen um Zulassung zur Spediteurprüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Spediteurprüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

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Ladung zur Spediteurprüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Spediteurprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Spediteurprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Spediteurprüfung sowie die Gegenstände der Spediteurprüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

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Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 8 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Spediteurprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Spediteurprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Spediteurprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

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Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Spediteurprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

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Übergangsbestimmungen

§ 9. Als Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur (§ 4 Z. 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Lehrverhältnisses durch das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.

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Schlußbestimmungen

§ 10. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter der Z. 48 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung BGBl. Nr. 79/1954 mit Ablauf des 30. April 1977 außer Kraft.

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§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.

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Anlage

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(§ 8)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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