Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. August 1977 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 238 Abs. 1 Z 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973 BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Bestatter (§ 237 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung zerfällt in zwei Teile. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf
die Bearbeitung eines eine Überführung beinhaltenden Bestattungsfalles unter Anwendung des Höchsttarifs einschließlich des Schriftverkehrs und
die Textierung einer Parte
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse über die das Gewerbe der Bestatter regelnden gewerberechtlichen Vorschriften, über das Personenstandsrecht, über die Grundsätze des Erbrechtes und des Verlassenschaftsverfahrens, über das Epidemierecht, über das Krankenanstaltenrecht, über die internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens, über die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Leichen-, Bestattungs- und Totenbeschauwesens unter besonderer Berücksichtigung der in den einzelnen Bundesländern bestehenden Unterschiede, über die Vorschriften über die gerichtliche Totenbeschau, über die einschlägigen kirchlichen Vorschriften, über das Gespräch mit den Hinterbliebenen unter besonderer Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte, über die protokollarischen Fragen des Begräbnisses, über die Materialkunde, über die Hygiene, über die Sargherrichtung und über die Einsargung zu erstrecken; bezüglich der Hygiene, der Sargherrichtung und der Einsargung sind bei der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden praktischen Kenntnisse des Prüflings zu überprüfen. Die Dauer des ersten Teiles der mündlichen Prüfung soll fünfundvierzig Minuten nicht unterschreiten und neunzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Die Dauer des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.
(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4) entfällt, wenn der Prüfungswerber
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nicht schulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 120 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls die im Abs. 4 angeführten Kenntnisse zum Gegenstand hat, oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik einer inländischen Universität
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung zerfällt in zwei Teile. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf
die Bearbeitung eines eine Überführung beinhaltenden Bestattungsfalles unter Anwendung des Höchsttarifs einschließlich des Schriftverkehrs und
die Textierung einer Parte
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse über die das Gewerbe der Bestatter regelnden gewerberechtlichen Vorschriften, über das Personenstandsrecht, über die Grundsätze des Erbrechtes und des Verlassenschaftsverfahrens, über das Epidemierecht, über das Krankenanstaltenrecht, über die internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens, über die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Leichen-, Bestattungs- und Totenbeschauwesens unter besonderer Berücksichtigung der in den einzelnen Bundesländern bestehenden Unterschiede, über die Vorschriften über die gerichtliche Totenbeschau, über die einschlägigen kirchlichen Vorschriften, über das Gespräch mit den Hinterbliebenen unter besonderer Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte, über die protokollarischen Fragen des Begräbnisses, über die Materialkunde, über die Hygiene, über die Sargherrichtung und über die Einsargung zu erstrecken; bezüglich der Hygiene, der Sargherrichtung und der Einsargung sind bei der Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden praktischen Kenntnisse des Prüflings zu überprüfen. Die Dauer des ersten Teiles der mündlichen Prüfung soll fünfundvierzig Minuten nicht unterschreiten und neunzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Bestatter notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Die Dauer des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.
(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4) entfällt, wenn der Prüfungswerber
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nicht schulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 120 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls die im Abs. 4 angeführten Kenntnisse zum Gegenstand hat, oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik einer inländischen Universität
(6) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt sein. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 für das Entfallen des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 8 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Entfällt gemäß § 2 Abs. 5 der zweite Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 6 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann acht Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden zwei Zehntel sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar.) auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1977 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z. 32 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über den Befähigungsnachweis für den Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen, BGBl. Nr. 373/1936, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 106/1950 mit Ablauf des 31. Oktober 1977 außer Kraft.
Anlage
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(§ 9)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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