Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. August 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Filmproduktion
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Arten des Nachweises der Befähigung für das gebundene Gewerbe der
Filmproduktion
§ 1. (1) Die Befähigung für das gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 17 GewO 1973 gebundene Gewerbe der Filmproduktion (Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Abteilung Film und Fernsehen einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst und
über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
Zeugnisse
über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk und
über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8).
(2) Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b ist eine Tätigkeit in leitender Stellung in der Filmproduktion, wie insbesondere die Tätigkeit als Produktionsleiter, als Regisseur, als erster Kameramann, als erster Filmarchitekt oder als leitender Direktor eines Filmproduktionsunternehmens.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Filmproduktion notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 2), filmwirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 3) sowie rechtlichen Kenntnisse (Abs. 4) zu erstrecken. Die Dauer der Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und fünfzig Minuten nicht überschreiten.
(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Produktionsplanung und der Kalkulation zu stellen.
(3) Hinsichtlich der filmwirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Produktionstechnik einschließlich Unfallverhütung und Arbeitshygiene, des Einsatzes und des Verleihs zu stellen.
(4) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Urheberrecht, aus dem Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht, sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion oder
die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Fotografenhandwerk und die Ausübung des Fotografenhandwerks als Gewerbeinhaber oder Pächter durch mindestens zwei Jahre oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Fotografenhandwerk als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
(2) Fachliche Tätigkeit in der Filmproduktion im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist eine Tätigkeit in leitender Stellung in der Filmproduktion, wie insbesondere die Tätigkeit als Produktionsleiter, als Regisseur, als erster Kameramann, als erster Filmarchitekt oder als leitender Direktor eines Filmproduktionsunternehmens.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1977 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführten Bestimmungen des Art. I §§ 65 bis 67 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, mit 30. September 1977 außer Kraft.
Anlage
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(§ 8)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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