Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. März 1977 über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-05-01
Status Aufgehoben · 1989-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Drucker

Drucker (uneingeschränkt)

§ 1. (1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 9 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

1.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker, Hochdrucker oder Siebdrucker,

b)

über eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit im Flachdruck, Hochdruck oder Siebdruck und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20)

2.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und

b)

eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Druck.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer der dort angeführten Tätigkeiten verringert sich um ein halbes Jahr, wenn die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in zwei der in Abs. 1 Z. 1 lit. a angeführten Lehrberufe durch Zeugnisse nachgewiesen wird; wird die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in allen drei in Abs. 1 Z. 1 lit. a angeführten Lehrberufen oder in zwei dieser Lehrberufe sowie im Lehrberuf Kupferdrucker durch Zeugnisse nachgewiesen, verringert sich die gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer der dort angeführten Tätigkeiten um ein Jahr.

Drucker, eingeschränkt auf den Flachdruck, sowie Drucker,

eingeschränkt auf den Kleinoffsetdruck

§ 2. (1) Die Befähigung für das auf den Flachdruck eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller, Flachdrucker, Kartolithograf oder Lithograf (Fototonätzer),

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie) oder im Flachdruck und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

(2) Die Befähigung für das auf den Kleinoffsetdruck (Abs. 3) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1, § 3, § 4 oder im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reproduktionsfotograf,

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige Tätigkeit in der Reproduktionsfotografie und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

(3) Als Kleinoffsetdruck gilt jener Flachdruck, bei dem Maschinen verwendet werden, die kein größeres Druckformat als 35 x 50 cm bedrucken können.

Drucker, eingeschränkt auf den Hochdruck, den Kleinoffsetdruck und

einfache Verfahrensarten

§ 3. Die Befähigung für das auf den Hochdruck, auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) und auf einfache Verfahrensarten (§ 6 Abs. 2) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker oder Setzer

b)

über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Hochdruck oder in der Satzherstellung und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Drucker, eingeschränkt auf den Siebdruck, den Kleinoffsetdruck und

einfache Verfahrensarten

§ 4. Die Befähigung für das auf den Siebdruck, auf den Kleinoffsetdruck (§ 2 Abs. 3) und auf einfache Verfahrensarten (§ 6 Abs. 2) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller, Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer) oder Siebdrucker,

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie) oder im Siebdruck und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Drucker, eingeschränkt auf den Tiefdruck

§ 5. Die Befähigung für das auf den Tiefdruck eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hochdrucker, Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller,

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Kupferdruck, im Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Drucker, eingeschränkt auf einfache Verfahrensarten

§ 6. (1) Die Befähigung für das auf einfache Verfahrensarten (Abs. 2) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem in den §§ 1, 3 oder 4 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Druck, in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie), in der Reproduktionsfotografie oder in der Satzherstellung und

b)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

(2) Als einfache Verfahrensarten gelten folgende Verfahren:

Hektografie oder Umkehrverfahren, Matrizendruck, Metallblatt-Verfahren, Typendruck-Verfahren.

Drucker, eingeschränkt auf die Satzherstellung

§ 7. Die Befähigung für das auf die Satzherstellung eingeschränkte Gewerbe der Drucker kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer,

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Satzherstellung und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für

die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von

Vervielfältigungen (uneingeschränkt)

§ 8. (1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 10 GewO 1973) ist nachzuweisen durch:

1.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Druckformenhersteller oder Reproduktionsfotograf

b)

über eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung oder Reproduktionsfotografie und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20)

2.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und

b)

über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in der Druckformenherstellung oder Reproduktionsfotografie.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b vorgeschriebene Mindestdauer der dort angeführten fachlichen Tätigkeiten verringert sich um ein halbes Jahr, wenn die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in beiden im Abs. 1 Z. 1 lit. a angeführten Lehrberufen durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung kopierfähiger

Reprofilme (Folien)

§ 9. Die Befähigung für das auf die Herstellung kopierfähiger Reprofilme (Folien) eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer) oder Tiefdruckformenhersteller,

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Kartolithografie, Lithografie oder Tiefdruckformenherstellung und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung von Stereos

und Galvanos

§ 10. Die Befähigung für das auf die Herstellung von Stereos und Galvanos eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur oder Stereotypeur und Galvanoplastiker,

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in der Schriftgießerei und Stereotypie oder in der Stereotypie und Galvanoplastik und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von

Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung von

Druckformen für den Flach- und Siebdruck

§ 11. Die Befähigung für das auf die Herstellung von Druckformen für den Flach- und Siebdruck eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker, Kartolithograf, Lithograf (Fototonätzer) oder Siebdrucker,

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Flachdruck, in der Kartolithografie, in der Lithografie oder im Siebdruck und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von

Vervielfältigungen, eingeschränkt auf die Herstellung von

Tiefdruckformen

§ 12. Die Befähigung für das auf die Herstellung von Tiefdruckformen eingeschränkte gebundene Gewerbe der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen kann abweichend von dem im § 8 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbracht werden durch Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller,

b)

über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Kupferdruck, im Tiefdruck oder in der Tiefdruckformenherstellung und

c)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 14 bis 20).

Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch Schulbesuch

§ 13. Soweit in den §§ 1 bis 12 die Voraussetzung des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung festgelegt ist, wird diese Voraussetzung auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer anderen Schule als einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik, durch den die Lehrabschlußprüfung in dem entsprechenden Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, erfüllt.

Prüfung

Gegenstände der Prüfung

§ 14. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die Erledigung der acht Prüfungsfragen muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeugung von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Betriebsabrechnung zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Berufsausbildungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Presserecht, Urheberrecht, Arbeitnehmerschutzrecht sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

Prüfungskommission

§ 15. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 16. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Druck, in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie), in der Reproduktionsfotografie, in der Satzherstellung, in der Schriftgießerei und Stereotypie, in der Stereotypie und Galvanoplastik oder in der Tiefdruckformenherstellung durch Zeugnisse nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 17. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 18. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 14) bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

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