Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-03-01
Status Aufgehoben · 2003-01-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 35 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Molkereien und Käsereien notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die Erledigung der acht Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Molkereien und Käsereien notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4), rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5), sowie technischen und hygienischen Kenntnisse (Abs. 6) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und sechzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten der Milcherzeugung, Milchbe- und Milchverarbeitung einschließlich Milchannahme und Rohmilchprüfung, der Technologie von süßen und fermentierten Milchprodukten sowie von Spezialerzeugnissen aus Milch, der Käseerzeugung und Käsebehandlung, der Buttererzeugung sowie der milchwirtschaftlichen Chemie, Physik und Mikrobiologie sowie der Produktionsüberwachung und Qualitätskontrolle zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus dem Sozialversicherungsrecht, aus dem Lebensmittelrecht sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.

(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus der Molkereimaschinenkunde, über Maßnahmen der Unfallverhütung, über Arbeitshygiene und über Lebensmittelhygiene zu stellen.

(7) Prüflingen, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zur Prüfung zuzulassen sind, sind bei der mündlichen Prüfung nur Fragen hinsichtlich der für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Molkereien und Käsereien notwendigen rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu stellen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll hiebei zehn Minuten nicht unterschreiten und zwanzig Minuten nicht überschreiten.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

1.

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Landwirtschaft oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie einer inländischen Universität und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei oder

2.

die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für die Fachgebiete Molkerei und Käserei gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder

3.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Molker und Käser oder den erfolgreichen Besuch einer durch Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, oder die erfolgreiche Ablegung der Gehilfenprüfung für die Fachgebiete Molkerei und Käserei gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei oder

4.

eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei und den erfolgreichen Besuch des höheren Fortbildungslehrganges für Molkereiwesen, Weich- und Schnittkäsereien (einjährige Fachschule für Molkerei- und Käsereiwirtschaft) der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, Niederösterreich, dessen Gesamtzahl der Lehrstunden mindestens 1 100 zu betragen hat,

nachweist.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 3 vorgeschriebene Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit in einer Molkerei oder Käserei verringert sich um zweieinhalb Jahre, wenn der erfolgreiche Besuch des höheren Fortbildungslehrganges für Molkereiwesen, Weich- und Schnittkäsereien (einjährige Fachschule für Molkerei- und Käsereiwirtschaft) der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, dessen Gesamtzahl der Lehrstunden mindestens 1 100 zu betragen hat, durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Übergangsbestimmungen

§ 9. Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das gemäß § 1b Abs. 2 Z 60 der Gewerbeordnung (Anm.: D. i. die Gewerbeordnung 1859) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung handwerksmäßige Gewerbe der Molkereien und Käsereien gilt als Nachweis der Befähigung für das gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 35 GewO 1973 gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

Schlußbestimmung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Milchtechnologie-Verordnung, BGBl. II Nr. 70/2003, außer Kraft getreten.

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