Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Feber 1977 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Befähigungsnachweis für den unbeschränkten Buch-, Kunst- und
Musikalienhandel
§ 1. Die Befähigung für den unbeschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 6 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Absolvierung eines ordentlichen Studiums an einer inländischen künstlerischen Hochschule und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 7 GewO 1973) in der Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen; Beschäftigungszeiten bei einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder § 5 beschränkt war, sind nicht anzurechnen,
Zeugnisse über
die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem diesem Gewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z. 1 fallenden Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe oder eine fachliche Tätigkeit in diesem Gewerbe und im Buch-, Kunst- und Musikalienverlag in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen; Beschäftigungszeiten bei einem Gewerbetreibenden, dessen Berechtigung im Sinne des § 2, § 3, § 4 oder § 5 beschränkt war, sind nicht anzurechnen.
Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel mit Schulbüchern für die 1. bis 8. Schulstufe
§ 2. Die Befähigung für den auf den Kleinhandel mit Schulbüchern für die 1. bis 8. Schulstufe beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch
die im § 1 angeführten Belege oder
Zeugnisse über
die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Vorschriften ersetzt wird, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973), hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im nicht im Sinne des § 5 beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen.
Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel mit Büchern aus Taschenbuchreihen
§ 3. Die Befähigung für den auf den Kleinhandel mit Büchern aus Taschenbuchreihen beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch
die im § 1 angeführten Belege oder
Zeugnisse über
die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Vorschriften ersetzt wird, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit, hievon muß mindestens ein Jahr auf die fachliche Tätigkeit im nicht im Sinne des § 2, § 4 oder § 5 beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel entfallen.
Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel,
beschränkt auf den Großhandel mit periodischen Druckschriften
§ 4. Die Befähigung für den auf den Großhandel mit periodischen Druckschriften beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch
die im § 1 angeführten Belege oder
Zeugnisse über
die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund der im § 1 Z. 2 lit. a angeführten Vorschriften ersetzt wird, und
eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.
Befähigungsnachweis für den Buch-, Kunst- und Musikalienhandel, beschränkt auf den Kleinhandel mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern ohne besonderen künstlerischen Wert
§ 5. Die Befähigung für den auf den Kleinhandel mit Gebetbüchern, Kalendern und Farbdruckbildern ohne besonderen künstlerischen Wert beschränkten Buch-, Kunst- und Musikalienhandel ist nachzuweisen durch
die im § 1, § 2, § 3 oder § 4 angeführten Belege oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht besuchten Schulen und
eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit.
Schlußbestimmungen
§ 6. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt der unter der Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführte Art. I § 9 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 28. Feber 1977 außer Kraft.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.
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