Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Dezember 1976 über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zur Festsetzung besonderer Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck- und Güterverkehr für die Schneeberg- und die Schafbergbahn sowie für die Stubach-Weißsee-Seilschwebebahn
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG
gegenstandslos.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG
gegenstandslos.
A.
Der Hauptausschuß des Nationalrates hat gemäß § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen etc. den Bundesminister für Verkehr ermächtigt, für die Zahnradbahnstrecken Puchberg am Schneeberg - Hochschneeberg und St. Wolfgang Schafbergbahnhof - Schafbergspitze sowie für die Seilschwebebahn vom Enzingerboden über Tauernmoos zum Weißsee Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck- und Güterverkehr festzusetzen, wobei das jährliche durchschnittliche Erhöhungsausmaß gegenüber den zum Zeitpunkt der jeweiligen Neufestsetzung geltenden Tarifgrundlagen 15 v. H. nicht überschreiten darf.
B.
Mit Erteilung dieser Ermächtigung tritt die mit Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 36, erteilte Ermächtigung außer Kraft.
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