Bundesgesetz vom 17. November 1977 über den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste''

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste''

§ 1. (1) Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'' umfaßt im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes alle Betriebe und sonstigen Vermögenschaften (Liegenschaften, Anlagen, Rechte und Verbindlichkeiten) des Bundes, die in dem genannten Zeitpunkt von dem durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1925 gebildeten Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste'' verwaltet werden.

(2) Den „Österreichischen Bundesforsten'' obliegt die Verwaltung aller übrigen Betriebe, Waldflächen, sonstigen Liegenschaften und Anlagen, die im Eigentum des Bundes stehen oder nur vom Bund verwaltet werden und überwiegend forstlichen Zwecken dienen oder im Interesse der Verbesserung der Besitzstruktur zweckmäßig mit diesen zusammen verwaltet werden können und bei denen im Grundbuch ersichtlich gemacht ist, daß die Verwaltung den „Österreichischen Bundesforsten'' obliegt.

(3) Nicht unter Abs. 2 fallen Liegenschaften, die überwiegend anderen Zwecken als der forstwirtschaftlichen Produktion dienen.

(4) Der Bund betreibt die Geschäfte des Wirtschaftskörpers unter der Bezeichnung „Österreichische Bundesforste'' oder „ÖBF''. Die „Österreichischen Bundesforste'' haben ihren Sitz in Wien.

(5) In Rechtsangelegenheiten, die sich auf die Österreichischen Bundesforste beziehen, kann der Bund unter der Bezeichnung „Österreichische Bundesforste'' klagen und geklagt werden.

Aufgaben

§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesforsten obliegen im Rahmen der forstrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vor allem die Erzielung eines bestmöglichen betriebswirtschaftlichen Erfolges bei der Produktion und der Verwertung des Rohstoffes Holz und der forstlichen Nebenprodukte, allenfalls deren Weiterverarbeitung, sowie die bestmögliche Verwaltung des Betriebsvermögens.

(2) Bei Erfüllung der im Abs. 1 bezeichneten Aufgaben haben die Österreichischen Bundesforste insbesondere auf folgende weitere Zielsetzungen Bedacht zu nehmen:

a)

der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;

b)

die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;

c)

die Trink- und Nutzwasserreserven sind - wenn daran ein öffentliches Interesse zu erwarten ist - zu erhalten;

d)

die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sowie sonstige öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen;

e)

Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, wie Seeufer, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;

f)

an der Gestaltung von Naturparks ist mitzuwirken;

g)

die Betriebsstruktur ist nach Möglichkeit zu verbessern.

(3) Die Österreichischen Bundesforste haben bei der Wildbewirtschaftung nach Maßgabe des ökologischen Gleichgewichtes besonders auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben ist der Besitzstand zu erhalten. Bei der Veräußerung von Grundstücken ist der Erlös zur Verbesserung der Betriebsstruktur zweckgebunden zu verwenden.

Aufgaben

§ 2. (1) Den Österreichischen Bundesforsten obliegen im Rahmen der forstrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vor allem die Erzielung eines bestmöglichen betriebswirtschaftlichen Erfolges bei der Produktion und der Verwertung des Rohstoffes Holz und der forstlichen Nebenprodukte, allenfalls deren Weiterverarbeitung, sowie die bestmögliche Verwaltung des Betriebsvermögens.

(2) Bei Erfüllung der im Abs. 1 bezeichneten Aufgaben haben die Österreichischen Bundesforste insbesondere auf folgende weitere Zielsetzungen Bedacht zu nehmen:

a)

der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;

b)

die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;

c)

die Trink- und Nutzwasserreserven sind - wenn daran ein öffentliches Interesse zu erwarten ist - zu erhalten;

d)

die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sowie sonstige öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen;

e)

Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, wie Seeufer, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;

f)

an der Gestaltung von Naturparks ist mitzuwirken;

g)

die Betriebsstruktur ist nach Möglichkeit zu verbessern.

(3) Die Österreichischen Bundesforste haben bei der Wildbewirtschaftung nach Maßgabe des ökologischen Gleichgewichtes besonders auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.

(4) Zur Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben ist der Besitzstand zu erhalten. Bei der Veräußerung von Grundstücken ist der Erlös zur Verbesserung der Betriebsstruktur zweckgebunden zu verwenden. Diese Zweckbindung gilt nicht hinsichtlich des in der bestehenden Rücklage befindlichen Teilbetrages von 50 Millionen Schilling.

Betriebsführung

§ 3. (1) Für die Betriebsführung gelten folgende Grundsätze:

a)

Die Österreichischen Bundesforste sind nach Maßgabe des § 2 nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Bei Verwertung und Angebot ist auf die jeweilige Marktlage Bedacht zu nehmen;

b)

die forstlichen Flächen sind in Eigenregie zu bewirtschaften;

c)

die Verpachtung von nicht überwiegend forstlich genutzten Liegenschaften und von Nebenbetrieben ist zulässig. Von der Bemessung des Pachtzinses nach kaufmännischen Grundsätzen darf nur bei Flächen, die der Erholung der Allgemeinheit dienen und nicht gewinnbringend verwendet werden, und auch bei diesen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, die des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen bedarf, abgewichen werden.

(2) In periodischen Zeitabständen sind Forsteinrichtungen durchzuführen, die auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ausgerichtet sind. Diese haben zu bestehen in:

a)

der Erfassung des Zustandes des Waldes,

b)

der Überprüfung der Auswirkung der produktionstechnischen Maßnahmen und der Holznutzungen in der abgelaufenen Periode und

c)

der Vornahme einer Produktions- und Nutzungsplanung nach forstfachlichen Gesichtspunkten.

(3) Die Österreichischen Bundesforste sind ermächtigt, Dienstleistungen im Datenverkehr für andere Auftraggeber durchzuführen.

Vorstand

§ 4. (1) Zur Leitung der Österreichischen Bundesforste ist der Vorstand berufen. Er ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gebunden.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Generaldirektor), dem Vorsitzenden-Stellvertreter (Generaldirektor-Stellvertreter) und einem weiteren Mitglied (Vorstandsdirektor).

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Bundesregierung auf höchstens fünf Jahre durch Dienstvertrag zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Es dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

österreichische Staatsbürger sind und

b)

auf Grund ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit zur Ausübung dieser Funktion befähigt erscheinen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes müssen hauptberuflich für die Österreichischen Bundesforste tätig sein.

(6) Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Wirtschaftsrates (§ 6) dürfen im Vorstand nicht tätig sein.

(7) Die Bundesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Der Widerruf ist endgültig. Dienstrechtliche Ansprüche werden hiedurch nicht berührt.

Rechte und Pflichten des Vorstandes

§ 5. (1) Der Vorstand ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 8 - zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die die Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Bundesforste mit sich bringt. Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nicht mehr als ein Mitglied fehlt. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Umlaufweg dürfen Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn ein Aufschub Interessen des Unternehmens gefährden würde und der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten kann; solche Beschlüsse bedürfen der Stimmeneinhelligkeit.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen, die von den bei der Beschlußfassung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterfertigen sind.

(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vierteljährlich, ferner bei wichtigem Anlaß, über die Lage der Österreichischen Bundesforste zu berichten. Der Vorstand hat weiters dem Wirtschaftsrat (§ 6) über den Gang der Geschäfte und die Lage der Österreichischen Bundesforste zweimal jährlich schriftlich, darüber hinaus bei wichtigem Anlaß auch mündlich zu berichten. Er hat weiters rechtzeitig bekannt zu geben, welche der in § 8 Abs. 2 genannten Maßnahmen beabsichtigt sind.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Wirtschaftsrates teilzunehmen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es der Wirtschaftsrat verlangt.

(6) Die Österreichischen Bundesforste werden durch jedes einzelne Mitglied des Vorstandes außergerichtlich und - unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur - gerichtlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die die Verwaltung und der Betrieb der Österreichischen Bundesforste mit sich bringen.

(7) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß die Zeichnenden zur Bezeichnung der Dienststelle der Österreichischen Bundesforste nach Anbringen des Dienstsiegels ihre Namensunterschrift hinzufügen.

(8) Der Vorstand hat zur Regelung seiner Tätigkeit und der inneren Organisation der Österreichischen Bundesforste eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen.

Wirtschaftsrat

§ 6. (1) Dem Wirtschaftsrat gehören an:

1.

sechs von den im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu entsendende Mitglieder, die Fachkenntnisse vor allem auf dem Gebiete der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der Betriebswirtschaft oder des Finanzwesens besitzen müssen, mit der Maßgabe, daß jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei Anspruch auf die Entsendung wenigstens eines Mitgliedes hat;

2.

der Leiter der für das Forstwesen fachlich zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;

3.

ein vom Bundesminister für Finanzen zu entsendender Beamter aus dem Personalstand seines Ministeriums;

4.

vier vom Zentralbetriebsrat der Österreichischen Bundesforste zu entsendende Arbeitnehmervertreter.

(2) Der Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. In der ersten Sitzung des Wirtschaftsrates, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzuberufen ist, hat das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz bis nach Beendigung dieser Wahl zu führen.

(3) Auf die Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter findet § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.

(4) Der Vorsitzende hat den Wirtschaftsrat mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates hat eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn es der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder mindestens drei Mitglieder des Wirtschaftsrates verlangen.

(5) Zur Beschlußfassung des Wirtschaftsrates ist es erforderlich, daß der Gegenstand der Beschlußfassung den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher angekündigt wurde und an der Sitzung mindestens sechs Mitglieder teilnehmen. Die Mitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Wirtschaftsrat hat sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Zeitpunkt und Einberufungsfristen für Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung und die Form der Abstimmung und der Protokollführung regelt.

(7) Über die Beratungen und die Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Dieser hat eine Ausfertigung der Niederschrift binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und allen Mitgliedern des Wirtschaftsrates zu übermitteln.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der für Bundesbedienstete der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften.

(9) Die Mitgliedschaft zum Wirtschaftsrat endet

a)

mit der Abberufung durch die ernennende bzw. entsendende Stelle,

b)

für die von den politischen Parteien entsendeten Mitglieder auch mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Nationalrates,

c)

durch Verzicht, ausgenommen der Vorsitzende.

(10) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft ist für das ausgeschiedene Mitglied ein neues Mitglied zu bestellen. Hiefür gelten die Vorschriften, die für die Bestellung des ausgeschiedenen Mitgliedes gegolten haben, sinngemäß.

Aufgaben des Wirtschaftsrates

§ 7. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt es, die ihm vom Vorstand vorgelegten Berichte zu beraten und über das Ergebnis seiner Beratungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich zu berichten.

(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können darüber hinaus Vorschläge für Maßnahmen vorlegen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes beizutragen. Solche Vorschläge sind an den Vorsitzenden zu richten und in der nächsten Sitzung des Wirtschaftsrates zu behandeln.

(3) Dem Wirtschaftsrat obliegt es weiters, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Der Wirtschaftsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht - jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen - verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende des Wirtschaftsrates oder zwei andere Mitglieder das Verlangen unterstützen. § 110 Abs. 3 dritter Satz des Arbeitsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Wirtschaftsrat steht ein Einsichtsrecht in die betrieblichen Aufzeichnungen der Österreichischen Bundesforste zu. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Wirtschaftsrat alle für dessen Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, wenn die vorzeitige Weitergabe dieser Tatsachen die Interessen der Österreichischen Bundesforste nachteilig berühren kann.

Aufgaben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

§ 8. (1) Die Österreichischen Bundesforste sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt; er hat erforderlichenfalls allgemeine Richtlinien für die Betriebsführung der Österreichischen Bundesforste zu erlassen.

(2) Der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedürfen

a)

die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Vorstandes und die Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;

b)

sonstige wesentliche Veränderungen der Organisation;

c)

der Wirtschaftsvoranschlag, der Betriebsvoranschlag und der Geldvoranschlag sowie wesentliche Änderungen derselben;

d)

die Jahresrechnung;

e)

mehrjährige Investitions- und Rationalisierungspläne;

f)

wichtige Auftragsvergaben, insbesondere solche, die künftige Geschäftsjahre belasten.

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