Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom26. Juli 1977 über die Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zuRichtmärkten
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
§ 1. Zu Viehmärkten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 (Richtmärkten) werden erklärt:
der Lebendrindermarkt in Linz
der Lebendrindermarkt in Salzburg.
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
§ 2. Zu Fleischmärkten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 (Richtmärkten) werden erklärt:
der Fleischmarkt in Graz,
der Fleischmarkt in Innsbruck,
der Fleischmarkt in Linz,
der Fleischmarkt in Salzburg,
der Fleischmarkt in Wien St. Marx.
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
§ 3. (1) Auf Richtmärkten gemäß § 1 sind für die nachfolgend angeführten Gattungen von Schlachttieren die mengenmäßigen Umsätze und die Preise nach den in Abs. 2 und 3 festgesetzten Grundsätzen festzustellen:
Ochsen
Stiere
Kühe
Kalbinnen
(2) Die Anzahl der an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) angelieferten und die Anzahl der verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind getrennt nach Gattung, Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht und Ursprungsland auszuweisen.
(3) Für die an den einzelnen Markttagen (Vor-, Haupt-, Nachmarkt) verkauften Schlachttiere (Abs. 1) sind die Abgabepreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg Lebendgewicht, festzustellen.
Diese Preise sind - getrennt nach Gattung und Ursprungsland - auszuweisen.
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
§ 4. (1) Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind für das im Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonntag vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 festzustellen:
Schweinefleisch
Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen von Schweinehälften, BGBl. Nr. 262/1994, insgesamt,
Schweinehälften der Qualitätsklassen S, E, U, R, O, P nach
Qualitätsklassen getrennt,
Hälften von Zuchtsauen.
Kalbfleisch
Kälber insgesamt,
Kälber bis 95 kg,
Kälber über 95 kg.
Rindfleisch
Hälften, jeweils nach Jungrindern, Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. Nr. 195/1994, insgesamt,
Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Qualitätsklassen E, U, R, O, P, nach diesen Qualitätsklassen getrennt,
Hälften von Stieren für die Qualitätsklasse R,
Hälften von Jungstieren der Qualitätsklassen U2, U3, R2, R3, O2
und O3,
Hälften von Stieren der Qualitätsklasse R3,
Hälften von Ochsen der Qualitätsklassen U2, U3, U4, R2, R3, R4, O3
und O4,
Hälften von Kühen der Qualitätsklassen U3, R2, R3, R4, O2, O3, O4, P2 und P3,
Hälften von Kalbinnen der Qualitätsklassen U2, U3, R2, R3, R4, O2, O3 und O4,
Vorderviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt,
Hinterviertel, jeweils nach Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt.
(2) Die Mengen sind in Kilogramm (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen. Als Preise sind die Großhandelseinstandspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise) bezogen auf ein Kilogramm, festzustellen.
(3) Mengen und Preise sind nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
§ 5. Auf Richtmärkten gemäß § 1 und § 2 darf die Verwiegung von Schlachttieren (§ 3 Abs. 1) und Fleisch (§ 4 Abs. 1) nur durch Personen erfolgen, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf die Einhaltung der Gesetze und die Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände angelobt worden sind. Diese Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde der Agrarmarkt Austria unverzüglich bekanntzugeben.
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
§ 6. (1) Die auf Richtmärkten tätigen Verkäufer haben über jeden auf dem Viehmarkt getätigten Verkauf von Schlachttieren (§ 3 Abs. 1) einen Schlußschein auszustellen. Weiter haben die auf Richtmärkten tätigen Händler über jeden auf dem Fleischmarkt getätigten Einkauf von Fleisch (§ 4 Abs. 1) einen Schlußschein, mangels eines solchen eine Einkaufsabrechnung, auszustellen.
(2) Der Schlußschein (die Einkaufsabrechnung) hat Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers, die Bezeichnung der Ware (Gattung, Kategorie und - nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 - auch die Qualitäts- oder Gewichtsgruppe, ihre Menge (Kilogramm und bei Lebendvieh auch Stück), ihren Preis (ohne Umsatzsteuer) und das Ursprungsland zu enthalten.
(3) Je eine Ausfertigung der Schlußscheine bzw. Einkaufsabrechnungen (Abs. 1) ist vom Käufer unmittelbar nach Schluß jedes Markttages der Vieh- und Fleischmarktkasse (§ 7) vorzulegen.
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
§ 7. (1) Die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze der verkauften Schlachttiere (§ 3 Abs. 2) und des vermarkteten Fleisches (§ 4 Abs. 2) sowie der Notierung der Preise (ohne Umsatzsteuer) für diese Waren hat auf jedem Richtmarkt durch eine Vieh- und Fleischmarktkasse zu erfolgen.
(2) Die Aufgaben der Vieh- und Fleischmarktkasse hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Daten sowie die Anzahl der an den einzelnen Markttagen angelieferten Schlachttiere (§ 3 Abs. 2) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und der Agrarmarkt Austria unmittelbar nach dem Markttag beziehungsweise unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bekanntzugeben.
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1977 in Kraft.
Gemäß § 9 mit dem Inkrafttreten der Vieh-Meldeverordnung, BGBl. Nr. 800/1995, außer Kraft getreten.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten einer Vieh- und Fleischmeldeverordnung gemäß § 113 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210/1985, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, außer Kraft.
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