Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1977, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker in der Anlage 1;
für den Lehrberuf Maschinsticker in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 128/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben) .
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft.
vgl. auch Art. V und Art. VI der V BGBl. Nr. 161/1984
Anlage 1
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und !Handhaben und Instandhalten der zu
Instandhalten der zu !verwendenden Werkzeuge, Maschinen,
verwendenden Werkzeuge!Vorrichtungen, Einrichtungen und
und Vorrichtungen, !Arbeitsbehelfe
Einrichtungen und !
Arbeitsbehelfe !
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Herkunft, Gewinnung,
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
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Kenntnis der Garnnumerierungen ! -
---------------------------------------------!----------------------
- ! - !Kenntnis der
! !Farbenlehre und der
! !Farbenzusammenstellung
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Kenntnis der
! !Verfärbung und der
! !Oxydation von
! !Metallgespinsten
! !(Ursachen und
! !Möglichkeiten der
! !Vermeidung)
----------------------!----------------------!----------------------
- !Kenntnis des ! -
!Entwerfens von !
!Stickmustern !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Skizzieren von !Zeichnen von
!Stickmustern !Stickmustern
----------------------!---------------------------------------------
- !Besticken von und mit Posamenteriewaren
----------------------!---------------------------------------------
- !Veredeln
----------------------!---------------------------------------------
Vorbereiten, ! - ! -
Zuschneiden und ! !
Einsetzen des Stoffes ! !
in den Stickrahmen ! !
----------------------!----------------------!----------------------
Aussticken von !Aussticken von ! -
einfachen Monogrammen !Monogrammen !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Stechen von ! -
!Werkpausen !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Aufpausen ! -
----------------------!----------------------!----------------------
- !Fixieren und ! -
!Applizieren, Hefteln !
----------------------!----------------------!----------------------
- !Verarbeiten von Perlen! -
!und Flitter !
----------------------!---------------------------------------------
Einfache Stickarbeiten!Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide
mit Baumwollgarn, !und Chenille in flach, einschattierter und
Wolle, Seide und !plastischer Stickerei
Chenille in flach, !
einschattierter und !
plastischer Stickerei !
----------------------!---------------------------------------------
- !Einfache Anlege- und ! -
!Stechtechniken mit !
!Metallgespinsten !
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Relief- und
! !Sprengtechnik mit
! !Metallgespinsten
----------------------!----------------------!----------------------
- ! - !Bouillon- und
! !Lasursticken
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 bis 6 Lehrlinge
11-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
21-40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
über 100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
vgl. auch Art. V und Art. VI der V BGBl. Nr. 161/1984
Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Maschinsticker
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten
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Kenntnis der Garnnumerierungen ! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Kenntnis der Farbenlehre in bezug
!auf die Farbenzusammenstellung
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```
Tambour- und Moosstichsticken mit verschiedenen Materialien
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```
- !Schnurstich
```
```
Nähen und Montieren von Garnierungen und Applikationen
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```
Ausführen von Stepparbeiten !
```
```
Spannen und Bügeln
```
```
- !Kenntnis des Entwerfens von
!Stickmustern
---------------------------------!----------------------------------
- !Skizzieren und Zeichnen von
!Stickmustern
---------------------------------!----------------------------------
- !Aufnähen von Soutache, Bändern und
!Schnüren
---------------------------------!----------------------------------
- !Freisticken einfacher Muster
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 bis 6 Lehrlinge
11-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
21-40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
über 100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 253/1977)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 253/1977)
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.
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