Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1977 über Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-05-01
Status Aufgehoben · 1996-09-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 54 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 73 Abs. 5 und des § 269 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Kredit im Sinne dieser Verordnung ist der Geldkredit einschließlich des Gelddarlehens. Unter Kredit in Verbindung mit einem anderen Ausdruck (z. B. Kreditwerber, Kreditnehmer, Kreditzinsen o. dgl.) ist auch Darlehen in Verbindung mit dem entsprechenden anderen Ausdruck (z. B. Darlehenswerber, Darlehensnehmer, Darlehenszinsen o. dgl.) zu verstehen.

(2) Vermittlung im Sinne dieser Verordnung ist auch der Abschluß des die Kreditgewährung betreffenden Rechtsgeschäftes im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit der vom Vermittler namhaft gemachten Person, wenn der Vermittler aus dem vermittelten Rechtsgeschäft weder berechtigt noch verpflichtet wird.

(3) Privatperson im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die den Kredit nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt.

Standesgemäßes Verhalten

§ 2. Die Personalkreditvermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 4. (1) Die Personalkreditvermittler verhalten sich in Ausübung ihres Gewerbes insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

1.

von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;

2.

anvertraute Urkunden rechtswidrig zurückbehalten;

3.

unerlaubte Titel führen oder es unterlassen, unmißverständlich auf den Gegenstand ihres Gewerbes hinzuweisen;

4.

mit Personen zusammenarbeiten oder eine sonstige die Vermittlung von Personalkrediten betreffende Verbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen könnten, daß diese Personen das Gewerbe der Personalkreditvermittlung ohne entsprechende Konzession, ein sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung, Bankgeschäfte ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder die Winkelschreiberei ausüben;

5.

einem Kreditwerber, mit dem sie wegen der Vermittlung eines Kredites in Verbindung stehen, den Kauf einer Ware anbieten, eine Ware verkaufen, die Erbringung einer Dienstleistung anbieten, eine Dienstleistung erbringen oder eine andere Vermittlung als die Vermittlung eines Geldkredites – wie die Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers oder eines Bürgen – anbieten oder für einen Kreditwerber eine solche Vermittlung durchführen, es sei denn, daß die Umstände des Abs. 3 oder Abs. 4 vorliegen;

6.

die Einziehung fälliger Forderungen für Kredite übernehmen, die sie selbst oder ein anderer, auf dessen in- oder ausländischen Geschäftsbetrieb ihnen ein maßgebender Einfluß zusteht oder an dessen in- oder ausländischen Unternehmen sie beteiligt sind, vermittelt haben, es sei denn, daß es sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger Forderungen handelt;

7.

ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 3 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1955, i. d. F. des Gesetzes vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1047, und der Verordnung vom 18. September 1944, deutsches RGBl. I S. 211, Geschäfte von Kreditinstituten im Sinne des § 1 des genannten Gesetzes betreiben, insbesondere selbst – wenn auch auf Rechnung eines Auftraggebers – Kredite einräumen oder zwar im Namen eines Auftraggebers Kredite einräumen, jedoch aus dem vermittelten Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet werden;

8.

bei dem Anbieten oder der Durchführung der Vermittlung von Personalkrediten die §§ 5 bis 8 nicht beachten.

(2) Bei einer Mehrzahl von die Vermittlung von Krediten betreffenden Inseraten von Personalkreditvermittlern in periodischen Druckschriften muß nicht jedes Inserat den Hinweis gemäß Abs. 1 Z. 3 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Personalkreditvermittlern stammen.

(3) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 Z. 5 liegt nicht vor, wenn der Kreditwerber bereits vor der Fühlungnahme mit dem Personalkreditvermittler die Absicht hatte, eine andere gewerbliche Tätigkeit des Personalkreditvermittlers als die Vermittlung eines Kredites (z. B. eine Handelstätigkeit) in Anspruch zu nehmen.

(4) Ein standeswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 Z. 5 liegt nicht vor, wenn dem Kreditwerber eine kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers angeboten oder für den Kreditwerber die kostenlose Vermittlung eines anderen Kreditvermittlers durchgeführt wird.

Bestimmungen betreffend den Kreditvermittlungsauftrag und die Kreditvermittlung

§ 5. (1) Ein Kreditvermittlungsauftrag eines Kreditwerbers darf nur dann vom Personalkreditvermittler angenommen oder durchgeführt werden, wenn er folgenden Voraussetzungen entspricht:

1.

Der Kreditvermittlungsauftrag muß schriftlich abgefaßt sein (Abs. 2);

2.

aus dem Kreditvermittlungsauftrag muß das Datum der Annahme des Kreditvermittlungsauftrages durch den Personalkreditvermittler ersichtlich sein;

3.

der Kreditvermittlungsauftrag muß ausausdrücklich (Anm.: richtig: ausdrücklich) entweder auf die Vermittlung eines Darlehens oder auf die Vermittlung eines sonstigen Kredites lauten;

4.

im Kreditvermittlungsauftrag müssen zumindest die genaue Bezifferung der gewünschten Kredithöhe (Abs. 3 und 4), die Kreditzinsen, die der Kreditwerber höchstens bezahlen will, ausgedrückt in einem kontokorrentmäßigen Jahreszinssatz (Abs. 5), der späteste Zeitpunkt für das Vorliegen der Kreditzusage, die äußerste Laufzeit des Kredites, der Höchstbetrag und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlungsraten, sämtliche Bedingungen für die Kreditgewährung, die der Kreditwerber zu akzeptieren bereit ist, wie Gehaltszession, Bestellung eines Bürgen, Ausstellung eines Blankowechsels, Vereinbarung einer Folge des Zahlungsverzuges (z. B. eines Terminverlustes) sowie der Gesamtbetrag, den der Kreditwerber höchstens für den Kredit zurückzuzahlen gewillt ist (Bruttokreditbetrag und Gesamtbetrag der Kreditkosten, Abs. 6) enthalten sein;

5.

durch den Kreditvermittlungsauftrag einer Privatperson darf der Personalkreditvermittler höchstens auf die Dauer von vier Wochen – gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die vom Kreditwerber für die Einräumung des Kredites nachzuweisenden Voraussetzungen (z. B. Bürgschaftserklärung, Gehaltsbestätigung) beim Personalkreditvermittler vorliegen – mit der Kreditvermittlung betraut werden;

6.

im Kreditvermittlungsauftrag darf der Kreditwerber als Gerichtsstand gemäß § 104 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, hinsichtlich der die Kreditvermittlung betreffenden Streitigkeiten nur den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den durch den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand und hinsichtlich der die Kreditgewährung betreffenden Streitigkeiten nur den durch den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers oder den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages bestimmten Gerichtsstand angeboten haben;

7.

im Kreditvermittlungsauftrag darf der Kreditwerber als Erfüllungsort (einschließlich des Zahlungsortes für Wechselverbindlichkeiten) hinsichtlich der die Kreditvermittlung betreffenden Streitigkeiten nur den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages und hinsichtlich der die Kreditgewährung betreffenden Streitigkeiten nur den eigenen Wohnsitz oder Sitz oder den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers oder den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages angeboten haben;

8.

der Kreditvermittlungsauftrag muß zur Gänze in ein und derselben Sprache abgefaßt sein.

(2) Wenn der Personalkreditvermittler an der Abfassung des Kreditvermittlungsauftrages (Abs. 1 Z. 1) mitwirkt, dann hat er dem Kreditwerber auf dessen Verlangen den Entwurf des abzuschließenden Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich auszufolgen; er hat ihm auch eine Gleichschrift des Kreditvermittlungsauftrages unentgeltlich zu übergeben.

(3) Unter der genauen Bezifferung der gewünschten Kredithöhe (Abs. 1 Z. 4) ist jener Betrag zu verstehen, der ohne Abzüge tatsächlich an den Kreditnehmer ausbezahlt wird (Nettokredit).

(4) Die genaue Bezifferung der gewünschten Kredithöhe (Abs. 1 Z. 4) darf durch den ausdrücklichen Zusatz ergänzt werden, daß der Kreditwerber mit der Vermittlung eines Kredites in einer geringeren Höhe als der genau bezifferten Höhe einverstanden ist; in diesem Falle ist jedoch die Kredithöhe, die zumindest vermittelt werden muß, genau zu beziffern.

(5) Bei Krediten, die nicht von Kreditinstituten gewährt werden, ist für die Berechnung des kontokorrentmäßigen Jahreszinssatzes (Abs. 1 Z. 4) folgende Formel anzuwenden, in der die vom Kreditgeber pro Monat verlangten Zinsen, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages, durch den Buchstaben Z, die Laufzeit des Kredites in Monaten durch die Buchstaben Lz und sämtliche Vergütungen, die für den Kredit zu leisten sind (wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen, Inkassospesen, Versicherungsprämien, Risikoprämien, Wertsicherungsprämien) mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Gebühren, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages, durch den Buchstaben V bezeichnet sind:

(6) Bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Kreditkosten (Abs. 1 Z. 4) sind die Kreditvermittlungsprovision, die Kreditzinsen und alle sonstigen Vergütungen, die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung zu leisten sind und nicht schon in den Kreditzinsen enthalten sind (wie Antragsgebühren, Auskunftsspesen, Inkassospesen, Versicherungsspesen, Risikoprämien, Wertsicherungsprämien) mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Gebühren zu berücksichtigen.

(7) Der Personalkreditvermittler darf einen Kredit nur zu den im schriftlichen Kreditvermittlungsauftrag angeführten Bedingungen vermitteln.

(8) Eine durch den Kreditvermittler für den Kreditwerber erfolgende Übersetzung des Kreditvermittlungsauftrages oder sonstiger damit im Zusammenhang stehender Schriftstücke in eine andere Sprache muß den gesamten Text des in Betracht kommenden Schriftstückes umfassen. Für diese Übersetzung dürfen dem Kreditwerber keine Kosten verrechnet werden.

Unzulässige Kreditvermittlungen

§ 6. (1) Dem Personalkreditvermittler ist es insbesondere untersagt

1.

die Vermittlung von Krediten anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen könnte, daß diese Kredite gegen Rechtsvorschriften betreffend das Verbot des Wuchers oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen;

2.

die Vermittlung eines Kredites durchzuführen ohne dem Kreditwerber den Namen und die Anschrift des Kreditgebers nachweislich mitzuteilen;

3.

die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn er weiß oder bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen könnte, daß der Kreditgeber ohne erforderliche Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen Geschäfte von Kreditinstituten betreibt;

4.

die Vermittlung eines Kredites mit günstigeren Kreditbedingungen anzubieten, als der Kreditgeber zu gewähren verspricht (z. B. mit Lockannoncen werben);

5.

die Vermittlung von Krediten zu Vermittlungsbedingungen (insbesondere Vermittlungsprovisionen oder sonstigen Vergütungen für die Vermittlung) anzubieten oder durchzuführen, welche einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen;

6.

die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer als Gerichtsstand gemäß § 104 der Jurisdiktionsnorm ein anderer Gerichtsstand als der durch den Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers, des Kreditnehmers oder den Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages bestimmte Gerichtsstand vereinbart werden soll;

7.

die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer als Erfüllungsort (einschließlich des Zahlungsortes für Wechselverbindlichkeiten) ein anderer Ort als der Wohnsitz oder Sitz des Kreditgebers, des Kreditnehmers oder der Ort des Abschlusses des Kreditvermittlungsvertrages vereinbart werden soll;

8.

die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn die Vermittlung oder die Einräumung des Kredites an eine Bedingung wie Kauf einer Ware bei einer bestimmten Person, Bestellung einer Dienstleistung bei einer bestimmten Person, Erteilung eines Vermittlungsauftrages an eine bestimmte Person o. dgl. geknüpft ist, die für eine bestimmte Person einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zum Ziel hat, es sei denn, daß die Umstände des Abs. 2 vorliegen;

9.

die Vermittlung eines Kredites anzubieten oder durchzuführen, wenn der Kreditvermittler mit dem Kreditwerber vereinbart, daß der Kreditvermittler oder ein anderer die entgeltliche Einziehung der fälligen Forderungen für diesen Kredit übernimmt;

10.

die Vermittlung eines nicht von einem Kreditinstitut zu gewährenden Darlehens anzubieten oder durchzuführen, wenn vom Darlehenswerber die Akzeptierung eines diesbezüglichen Blankowechsels verlangt wird und die Unterfertigung dieses Blankowechsels nicht Zug um Zug mit der Zuzählung des gesamten Darlehensbetrages, Übergabe des das gesamte Darlehen betreffenden Schecks, Überweisungsauftrages o. dgl., sondern zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll;

11.

die Vermittlung eines von einem Kreditinstitut zu gewährenden Darlehens anzubieten oder durchzuführen, wenn vom Darlehenswerber die Akzeptierung eines diesbezüglichen Blankowechsels verlangt wird, in dem nicht das betreffende Kreditinstitut als Wechselnehmer (Remittent) angeführt ist;

12.

die Vermittlung eines anderen Kredites als eines Darlehens anzubieten oder durchzuführen, wenn vom Kreditnehmer die Akzeptierung eines diesbezüglichen Blankowechsels verlangt wird und die Unterfertigung dieses Blankowechsels nicht zugleich mit der Einigung über die Einräumung des Kredites, sondern zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll;

13.

die Vermittlung eines Kredites von einem bestimmten Kreditgeber ohne dessen Einverständnis anzubieten oder durchzuführen.

(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 Z. 8 gilt nicht, wenn der Kreditwerber bereits vor der Fühlungnahme mit dem Personalkreditvermittler die Absicht hatte, mit der in der Bedingung im Sinne des Abs. 1 Z. 8 genannten vom Kreditgeber verschiedenen Person den in der Bedingung im Sinne des Abs. 1 Z. 8 genannten Vertragsabschluß (Kauf einer Ware, Bestellung einer Dienstleistung o. dgl.) zu tätigen.

(3) Den Personalkreditvermittlern ist es weiters untersagt, Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Kreditvermittlungsaufträgen aufzusuchen oder außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Personalkreditvermittlers Kreditvermittlungsaufträge von Privatpersonen entgegenzunehmen.

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

§ 7. (1) Für die Vermittlung von Krediten dürfen Personalkreditvermittler nur für den Fall, daß diese Vermittlung erfolgreich ist (Abs. 2 und 3), eine Provision oder eine sonstige Vergütung vereinbaren. Die Personalkreditvermittler dürfen hiebei die Provision oder sonstige Vergütung nur bis zu dem sich aus Abs. 4 ergebenden Höchstbetrag vereinbaren. Die Vereinbarung von nicht für die erfolgreiche Vermittlung zu bezahlenden Vergütungen, wie Einschreib-, Vormerk-, Bearbeitungsgebühren o. dgl. ist unzulässig.

(2) Die Darlehensvermittlung ist erfolgreich (Abs. 1), wenn die Zuzählung des gesamten Darlehensbetrages oder die Übergabe des das gesamte Darlehen betreffenden Schecks, Überweisungsauftrages o. dgl. erfolgte oder dies nur infolge Weigerung des Kreditwerbers ganz oder teilweise unterblieben ist, es sei denn, daß wichtige Gründe, die den Darlehensgeber oder den Kreditvermittler betreffen, die Weigerung des Kreditwerbers rechtfertigen.

(3) Eine andere als unter Abs. 2 fallende Kreditvermittlung ist erfolgreich (Abs. 1), wenn die Parteien des Kreditvertrages sich über die Einräumung des Kredites geeinigt haben oder wenn die unwiderrufliche Kreditzusage (Promesse) auftragsgemäß erwirkt wurde und diese Zusage vom Kreditwerber abgelehnt wurde, es sei denn, daß wichtige Gründe, die den Kreditgeber oder den Kreditvermittler betreffen, die Ablehnung durch den Kreditwerber rechtfertigen.

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