Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. September 1977 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Bewachungsgewerbe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-11-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 319 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 319 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Bewachungsgewerbe ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Rechtswissenschaften, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau einer inländischen Universität und

b)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer oder

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf

1.

die Ausarbeitung eines Sicherungsplanes für ein bestimmtes Objekt, der den Dienstort, die Dienstzeit und die Art und den Umfang der Rundgänge für das Bewachungspersonal sowie die Kontrollstationen zu enthalten hat,

2.

die Erstellung einer Diensteinteilung für das Bewachungspersonal im Hinblick auf die zu bewachenden Objekte und das hiefür zur Verfügung stehende Bewachungspersonal,

3.

die Einführung eines Arbeitnehmers in die von ihm bei einem bestimmten Objekt wahrzunehmenden Aufgaben und

4.

je eine Aufgabe aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation, wobei die zu stellenden Aufgaben den bei der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen Anforderungen zu entsprechen haben,

zu erstrecken. Die Erledigung der insgesamt sechs zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der technischen Sicherheitseinrichtungen, des vorbeugenden Brandschutzes, der Kontrollsysteme hinsichtlich des eingesetzten Bewachungspersonals, der Ersten Hilfe, der Verkehrsregelung einschließlich der in Betracht kommenden Straßenverkehrsvorschriften, der für den Waffengebrauch maßgebenden Rechtsvorschriften, des Steuerrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Sozialversicherungsrechtes, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie auf Grundbegriffe der Betriebswirtschaftslehre zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll vierzig Minuten nicht unterschreiten und achtzig Minuten nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf

1.

die Ausarbeitung eines Sicherungsplanes für ein bestimmtes Objekt, der den Dienstort, die Dienstzeit und die Art und den Umfang der Rundgänge für das Bewachungspersonal sowie die Kontrollstationen zu enthalten hat,

2.

die Erstellung einer Diensteinteilung für das Bewachungspersonal im Hinblick auf die zu bewachenden Objekte und das hiefür zur Verfügung stehende Bewachungspersonal,

3.

die Einführung eines Arbeitnehmers in die von ihm bei einem bestimmten Objekt wahrzunehmenden Aufgaben und

4.

je eine Aufgabe aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und der Kalkulation, wobei die zu stellenden Aufgaben den bei der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen Anforderungen zu entsprechen haben,

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der technischen Sicherheitseinrichtungen, des vorbeugenden Brandschutzes, der Kontrollsysteme hinsichtlich des eingesetzten Bewachungspersonals, der Ersten Hilfe, der Verkehrsregelung einschließlich der in Betracht kommenden Straßenverkehrsvorschriften, der für den Waffengebrauch maßgebenden Rechtsvorschriften, des Steuerrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Sozialversicherungsrechtes, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sowie auf Grundbegriffe der Betriebswirtschaftslehre zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll vierzig Minuten nicht unterschreiten und achtzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt einer dieser beiden Fachleute die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf er zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

1.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

2.

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Handelsschule und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

3.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) oder

4.

eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2)

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die im Abs. 1 vorgeschriebene fachliche Tätigkeit kann in einer fachlichen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst, in der Justizwache, in der Zollwache oder im Bundesheer bestehen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr anzuschließen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage wird nicht wiedergegeben.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1977 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt der unter Z 59 dieser Gesetzesstelle angeführte Art. I § 81 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober 1977 außer Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1977 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt der unter Z. 59 dieser Gesetzesstelle angeführte Art. I § 81 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober 1977 außer Kraft.

(3) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

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(§ 9)

(Anm.: Die Anlage wird nicht wiedergegeben.)

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