Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Feber 1978 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 268 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Personalkreditvermittlung (§ 267 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf
die Ausarbeitung von mindestens zwei jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen mit jeweils verschiedenen Bedingungen und
die Überprüfung und Verbesserung von mindestens vier jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen, die rechtswidrige Bestimmungen enthalten,
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Personalkreditvermittlung notwendigen Kenntnisse aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kreditwesens, aus dem bürgerlichen Recht, aus dem Handelsrecht, aus dem Versicherungsrecht, über das zivilgerichtliche Verfahren, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Sozialversicherungsrecht und aus dem Steuerrecht zu erstrecken. Unter besonderer Berücksichtigung von Beschwerdefällen sind bezüglich des Gewerberechtes insbesondere auch Fragen über die Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung und bezüglich des bürgerlichen Rechtes insbesondere auch Fragen über das Vertragsrecht und die für den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen zu stellen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf
die Ausarbeitung von mindestens zwei jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen mit jeweils verschiedenen Bedingungen und
die Überprüfung und Verbesserung von mindestens vier jeweils eine Personalkreditvermittlung betreffenden Auftragsentwürfen, die rechtswidrige Bestimmungen enthalten,
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Personalkreditvermittlung notwendigen Kenntnisse aus dem Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kreditwesens, aus dem bürgerlichen Recht, aus dem Handelsrecht, aus dem Versicherungsrecht, über das zivilgerichtliche Verfahren, aus dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, aus dem Sozialversicherungsrecht und aus dem Steuerrecht zu erstrecken. Unter besonderer Berücksichtigung von Beschwerdefällen sind bezüglich des Gewerberechtes insbesondere auch Fragen über die Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung und bezüglich des bürgerlichen Rechtes insbesondere auch Fragen über das Vertragsrecht und die für den Konsumentenschutz bedeutsamen Bestimmungen zu stellen. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
(4) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditwesens notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat im jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
a) den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Z. 2 angeführten berufsbildenden mittleren Schule, durch den eine solche Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als unter Z. 1 angeführten allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
(2) Die im Abs. 1 genannte fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) muß im Gewerbe der Personalkreditvermittlung, in der Kreditabteilung eines Kreditunternehmens oder in der Kredit- oder Finanzabteilung eines sonstigen Unternehmens zurückgelegt worden sein.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an den Landeshauptmann zu entrichten.
(2) Die sich gemäß Abs. 1 ergebende Prüfungsgebühr ist auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 und 2 zu ermäßigen.
(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmung
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978 in Kraft.
Anlage
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(§ 9)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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