Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-04-01
Status Aufgehoben · 2003-01-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 52 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung zerfällt in zwei Teile. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der Chemie und Physik, auf dem Gebiete der Technologie, des Aufbaues, der Verarbeitung und der Herstellung von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen sowie deren Isolierkörper, auf dem Gebiete der Spezialisolierungen im Schaum- und Spritzverfahren, auf dem Gebiete der Isolierwerkzeugkunde, auf dem Gebiete der Maschinenkunde, auf dem Gebiete der einschlägigen Normen sowie über Maßnahmen der Brandverhütung und der Unfallverhütung zu erstrecken. Die Dauer des ersten Teiles der mündlichen Prüfung soll fünfundzwanzig Minuten nicht unterschreiten und fünfzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen Kenntnisse über das Steuerrecht, das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Berufsausbildungsrecht, das Sozialversicherungsrecht, sowie Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu erstrecken. Die Dauer des zweiten Teiles der Prüfung soll zehn Minuten nicht unterschreiten und zwanzig Minuten nicht überschreiten.

(5) Die schriftliche Prüfung (Abs. 2) und der zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber

1.

die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder

2.

die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse im gleichen Umfang nachzuweisen waren, oder

3.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder

4.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform einer Handelsakademie oder

5.

den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität

durch Zeugnisse nachweist.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälte-, Wärme- und Schallisolierer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nachweist.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 für das Entfallen der schriftlichen Prüfung und des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

anzuschließen.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle zu entrichten. Entfällt gemäß § 2 Abs. 5 die schriftliche Prüfung und der zweite Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 3 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.

(2) Die sich gemäß dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer betrifft, mit Ablauf des 31. März 1978 außer Kraft.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

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