Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Jänner 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 20. September 1977 zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse
Das Abkommen zwischen Österreich und der EWG gem. Art. XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse, BGBl. Nr. 36/1978, ist vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt, daher auch diese V.
Zwar nicht formell aufgehoben, wird aber durch Wegfall des Abkommens (zwischen der Republik Österreich und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel XXVIII des GATT vom 26. Juni 1969 (kundgemacht in BGBl. Nr. 128/1970) (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015) gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Zur Durchführung des Abkommens vom 20. September 1977, BGBl. Nr. 36/1978, zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse wird in Verbindung mit den §§ 17 und 21 Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
Artikel I
Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung für die Ausfuhr bestimmter
Käsesorten nach Österreich
§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr in der Einfuhr und für die Zollabrechnung im Vormerkverkehr der in § 2 genannten Käsesorten ist die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung nach dem Muster gemäß Anlage 1 erforderlich.
§ 2. Käse im Sinne des § 1 sind nachstehende Waren:
Käse der Tarifnummer 04.04 A, die im Anhang I Teil B des Abkommens erfaßt sind,
Käse der Tarifnummer 04.04 A, aus Kuhmilch hergestellt, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent, ausgenommen Käse, die im Anhang I Teil B oder im Anhang II des Abkommens erfaßt sind.
§ 3. Eine Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung ist anzuerkennen,
wenn sie von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ermächtigten Stelle ausgestellt und mit einem Sichtvermerk einer Zollbehörde der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt wurde,
wenn sie mit „Original“ gekennzeichnet und mit einer Bescheinigungsnummer versehen ist,
wenn die Waren in der Bescheinigung neben allfälligen Markennamen die dem Abkommen entsprechenden Bezeichnungen tragen. Gegebenenfalls hat die Bescheinigung auch die Angabe des Wassergehaltes (in Gewichtsprozent) der fettfreien Käsemasse zu enthalten,
für die in der Bescheinigung angegebene Menge; jedoch werden Überschreitungen bezüglich der Gewichtsangaben um nicht mehr als 5 % als mit dieser Bescheinigung übereinstimmend angesehen.
Artikel II
§ 4. Unbedeutende formelle Mängel der Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung sowie der Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Österreich stehen der Anerkennung der Bescheinigungen nicht entgegen, wenn die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit den den Gegenstand der vorgelegten Bescheinigungen bildenden Waren gegeben ist und wenn hinsichtlich des Ursprungs der Waren in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine Zweifel bestehen.
ARTIKEL III
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978 in Kraft.
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