Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-07-01
Status Aufgehoben · 1995-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 55 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwölf Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbungsmittler notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:

1.

Kundenabrechnung und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung,

2.

Lohnverrechnung und Kalkulation,

3.

Absatzwirtschaft (insbesondere Produktgestaltung, Vertriebswege, Marktforschung, Sales Promotion, Public Relations),

4.

Werbetechnik (insbesondere Werbemittelkunde, Herstellverfahren, Gestaltung, Werbemittelverteilung, Preise),

5.

Werbeplanung (insbesondere Festlegung von Werbezielen, Budgetierung, Kreativtechniken, copy-Strategie, Mittel-, Zeit- und Kostenpläne).

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbungsmittler notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger als neunzig Minuten dauern.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den im Abs. 2 angeführten Sachgebieten sowie aus dem Sachgebiet Mediaplanung (insbesondere Mediaangebot, Mediaforschung, Mediaprogramm, Kalkulation, Schaltung, Belege) zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen:

Steuerrecht, Arbeitsrecht, einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht, einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Marken-, Muster- und Patentrecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Medienrecht.

(6) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Z. 7 erfüllt, entfällt die schriftliche Prüfung und erstreckt sich die mündliche Prüfung nur auf das Sachgebiet Mediaplanung (Abs. 4).

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

den erfolgreichen Besuch

a)

der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder

b)

der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität

2.

den erfolgreichen Besuch

a)

des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder

b)

des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung, zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule

3.

den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

4.

den erfolgreichen Besuch

a)

einer nicht unter die Z 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder

b)

einer Handelsschule oder

c)

des Lehrganges für Werbedesigner des Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich oder eines vergleichbaren Lehrganges einer berufsbildenden Einrichtung

5.

den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

6.

eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit

7.

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 54 GewO 1973).

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 v. H., im Falle der Ablegung der mündlichen Prüfung über das Sachgebiet Mediawerbung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr von 2,5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmung

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.

Anlage

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(§ 8)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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