Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Feber 1978 über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen sowie der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für die gebundenen Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 6 GewO 1973) und der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 7 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder des Studienzweiges Betriebs- und Energiewirtschaft der Studienrichtung Hüttenwesen an einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Montanmaschinenwesen an einer inländischen Universität und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Betriebstechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.
(2) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachgewiesen werden.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung eines Projektes und eines Leistungsverzeichnisses unter Berücksichtigung verschiedener Energieträger und unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Energieverwendung zum Gegenstand. Die zu stellenden Prüfungsaufgaben haben dem Berechtigungsumfang des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 zu entsprechen. Die Erledigung aller Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling innerhalb von sieben Stunden erwartet werden können; nach acht Stunden ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer des fachtechnischen Teiles der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 50 Minuten nicht überschreiten. Die Dauer des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der Prüfung soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht überschreiten.
(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen aus technischem Allgemeinwissen, theoretischem und praktischem technischen Fachwissen einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen sowie über Unfallverhütung zu stellen. Die zu stellenden Prüfungsfragen haben dem Berechtigungsumfang des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 zu entsprechen, und es sind vom Prüfling einfache Erläuterungen der geprüften Begriffe zu verlangen.
(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes zu stellen.
(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 5) entfällt, wenn der Prüfungswerber
die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder
die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 120 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse der jedenfalls die im Abs. 5 angeführten Kenntnisse zum Gegenstand hat, oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik einer inländischen Universität
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde und der Betriebwirtschaftslehre erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit oder
die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder für das auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Kupferschmiede- oder das Schlosserhandwerk und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 12 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle zu entrichten; entfällt gemäß § 2 Abs. 6 der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für die gebundenen Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 6 und 7 GewO 1973 betrifft, mit Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.
Anlage
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(§ 8)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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