Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbeberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 54 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwölf Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbeberater notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:
Kundenabrechnung und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung,
Lohnverrechnung und Kalkulation,
Absatzwirtschaft (insbesondere Produktgestaltung, Vertriebswege, Marktforschung, Sales Promotion, Public Relations),
Werbetechnik (insbesondere Werbemittelkunde, Herstellverfahren, Gestaltung, Werbemittelverteilung, Preise),
Werbeplanung (insbesondere Festlegung von Werbezielen, Budgetierung, Kreativtechniken, copy-Strategie, Mittel-, Zeit- und Kostenpläne).
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Werbeberater notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger als neunzig Minuten dauern.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation,
Absatzwirtschaft,
Werbetechnik,
Werbeplanung,
Psychologie der Werbung.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen:
Steuerrecht, Arbeitsrecht, einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht, einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Marken-, Muster- und Patentrecht, Urheberrecht, Kartellrecht, Medienrecht.
(6) Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Z. 7 erfüllt, entfällt die schriftliche Prüfung und erstreckt sich die mündliche Prüfung nur auf das im Abs. 4 Z. 5 angeführte Sachgebiet.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
den erfolgreichen Besuch
der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder
der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität
den erfolgreichen Besuch
des österreichischen Universitätslehrganges für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung, zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule
den erfolgreichen Besuch
der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder
des Lehrganges für Werbedesigner des Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich oder eines vergleichbaren Lehrganges einer berufsbildenden Einrichtung
den erfolgreichen Besuch
einer nicht unter die Z. 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder
einer Handelsschule
den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 55 GewO 1973).
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 vH, im Falle der Ablegung der mündlichen Prüfung über das Sachgebiet Psychologie der Werbung gemäß § 2 Abs. 6 eine Prüfungsgebühr von 2,5 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.
§ 10. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Werbeberater betrifft, mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer Kraft.
Anlage
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(§ 8)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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