Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
(3) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgenommen werden. Hat die Versicherungsaufsichtsbehörde vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.
(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit
ein Verfahren nach § 107 erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen,
das Versicherungsunternehmen die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 7. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 8, § 8a und § 11 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.
(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
übermittelt hat.
(3) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.
(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(6) Die FMA hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit
ein Verfahren nach § 107 erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen,
das Versicherungsunternehmen die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 7. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.
(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
übermittelt hat.
(3) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.
(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(6) Die FMA hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 7. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.
(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
übermittelt hat.
(3) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.
(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(6) Die FMA hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 7. (1) Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat bedürfen keiner Konzession. Als Zweigniederlassung gilt auch der Betrieb der Vertragsversicherung mittels einer zwar selbständigen, aber ständig damit betrauten Person, die von einer im Inland gelegenen Betriebsstätte aus tätig wird.
(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
die Angaben, die ihr das Versicherungsunternehmen über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
eine Bescheinigung darüber, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
übermittelt hat.
(3) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf zwei Monate nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde des Sitzstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Sitzstaats aufgenommen werden.
(4) Auf Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde des Sitzstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.
(5) Bei im Inland belegenen Risken, die nicht unter die Anlage C zu diesem Bundesgesetz fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages der Vertragsstaat mitzuteilen, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(6) Die FMA hat den Betrieb der Vertragsversicherung durch die Zweigniederlassung zu untersagen, soweit das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund aufsichtsbehördlicher Anordnung obliegen.
Abkürzung
VAG
Erlöschen der Konzession
§ 7a. (1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
Abkürzung
VAG
Erlöschen der Konzession
§ 7a. (1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3) Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
Abkürzung
VAG
Erlöschen der Konzession
§ 7a. (1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(1a) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung der Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Vertragsstaat und ihrer Löschung im Firmenbuch.
(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3) Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
Abkürzung
VAG
Erlöschen der Konzession
§ 7a. (1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(1a) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3) Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
Abkürzung
VAG
Erlöschen der Konzession
§ 7a. (1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,
deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen oder ununterbrochen während sechs Monaten nicht ausgeübt wurde,
auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,
deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.
(1a) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaates.
(2) Die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.
(3) Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.
(4) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
(5) Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(6) Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
Abkürzung
VAG
Widerruf der Konzession
§ 7b. (1) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß § 104a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen.
(2) Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
(3) Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden.
Abkürzung
VAG
Widerruf der Konzession
§ 7b. (1) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß § 104a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen.
(2) Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
(3) Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden.
Abkürzung
VAG
Widerruf der Konzession
§ 7b. (1) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß § 104a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen.
(2) Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
(3) Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
Abkürzung
VAG
Widerruf der Konzession
§ 7b. (1) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß § 104a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen;
über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen auf andere Weise aufgelöst wurde.
(2) Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
(3) Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
Abkürzung
VAG
Widerruf der Konzession
§ 7b. (1) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nicht mehr erfüllt sind,
das Versicherungsunternehmen innerhalb der gesetzten Frist die im Solvabilitätsplan oder Finanzierungsplan gemäß § 104a Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt hat,
das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der FMA obliegen;
über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen auf andere Weise aufgelöst wurde.
(1a) An Stelle eines Widerrufs der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 oder 7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.
(2) Die Konzession für ein Unternehmen, das eine Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 erhalten hat, ist zu widerrufen, wenn die für die Überwachung der Eigenmittelausstattung für den gesamten Bereich des EWR zuständige Behörde die Konzession wegen unzureichender Eigenmittelausstattung widerrufen hat.
(3) Der Widerruf der Konzession bewirkt, daß Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.
(4) Nach Widerruf der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen,um die Interessen der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet kundzumachen.
Abkürzung
VAG
Auflösung
§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
(3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen.
(4) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
(5) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, sind einzeln zu unterrichten.
Abkürzung
VAG
Auflösung
§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 Aktiengesetz 1965 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
(3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965 hinzuweisen.
(4) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
(5) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, sind einzeln zu unterrichten.
Abkürzung
VAG
Auflösung
§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 oder § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 Aktiengesetz 1965 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
(3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965 hinzuweisen.
(4) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
(5) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, sind einzeln zu unterrichten.
Abkürzung
VAG
Geschäftsplan
§ 8. (1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten
die Satzung,
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
die Zusammensetzung der Eigenmittel,
die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3) In der Satzung ist anzugeben, in welchen anderen Staaten das Versicherungsunternehmen durch Zweigniederlassungen tätig ist.
(4) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen
über die Provisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
über das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
über die voraussichtliche Liquiditätslage,
über die zur Erfüllung der voraussichtlichen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung notwendigen finanziellen Mittel.
(5) Die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sind außer bei folgenden Risken Bestandteil des Geschäftsplans:
den unter Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken;
den unter Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken, wenn der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang steht;
den unter Z 3, 8 bis 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz angeführten Risken, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
6,2 Millionen ECU Bilanzsumme,
12,8 Millionen ECU Nettoumsatz,
durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres;
gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den gemäß § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG (ABl. Nr. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1) entsprechenden Vorschrift eines anderen Vertragsstaates ein Konzernabschluß aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der vorstehenden Grenzen die Beträge des Konzernabschlusses maßgebend.
(6) Die Erteilung der Konzession kann mit Auflagen zu den in Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 angeführten Bestandteilen des Geschäftsplans verbunden werden, soweit dies zur Erfüllung zwingender Rechtsvorschriften erforderlich ist oder der Klarheit der Gliederung und sprachlichen Fassung dient.
Abkürzung
VAG
Geschäftsplan
§ 8. (1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten
die Satzung,
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
die Zusammensetzung der Eigenmittel,
die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen
über die Provisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
über das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
über die voraussichtliche Liquiditätslage,
über die zur Erfüllung der voraussichtlichen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und der Anforderungen an die Eigenmittelausstattung notwendigen finanziellen Mittel.
Abkürzung
VAG
Geschäftsplan
§ 8. (1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten
die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
die Zusammensetzung der Eigenmittel,
die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben
die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
die voraussichtliche Liquiditätslage,
die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
(5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.
Abkürzung
VAG
Geschäftsplan
§ 8. (1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten
die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will,
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
die Zusammensetzung der Eigenmittel,
die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben
die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,
die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
(5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.
Abkürzung
VAG
Geschäftsplan
§ 8. (1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.
(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten
die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will,
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik,
die Zusammensetzung der Eigenmittel,
die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, daß die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,
für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen.
(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben
die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und sonstigen laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen,
die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,
die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.
(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.
(5) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so gehören die Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 nur dann zum Geschäftsplan, wenn sich aus dem Betrieb des weiteren Versicherungszweiges zusätzliche Anforderungen an die Eigenmittelausstattung ergeben.
Abkürzung
VAG
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 8a. (1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Mit dem Geschäftsplan sind jedoch die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Abkürzung
VAG
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 8a. (1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Abkürzung
VAG
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 8a. (1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der FMA zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 2 Z 3 ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. § 8 Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Abkürzung
VAG
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 8a. (1) Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der FMA zur Kenntnis zu bringen.
(2) Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 8b. (1) § 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 4 sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat nicht anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat haben mit dem Geschäftsplan auch vorzulegen:
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes verfügt,
einen Nachweis über die Eigenmittel des Unternehmens.
(3) Bei den bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherern tritt an die Stelle der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 eine jährliche Globalrechnung, die mit der für jeden Einzelversicherer vom Wirtschaftsprüfer ausgestellten Bestätigung vorzulegen ist, daß die durch die Versicherungsgeschäfte begründeten Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für die Schweiz
§ 8b. (1) § 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 4 sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen
darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 und 5 verfügt,
über die Art der tatsächlich gedeckten Risken,
darüber, daß das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,
darüber, daß das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für die Schweiz
§ 8b. Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen
darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 und 5 verfügt,
über die Art der tatsächlich gedeckten Risken,
darüber, daß das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,
darüber, daß das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Abkürzung
VAG
Versicherungsbedingungen
§ 9. (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob und auf welche Weise er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen.
(2) Besondere Versicherungsbedingungen sind von den allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen, die für bestimmte Gruppen von Versicherungsverträgen regelmäßig verwendet werden sollen, auch wenn sie in sonst nicht zum Geschäftsplan gehörenden Geschäftsgrundlagen, insbesondere Tarifen, enthalten sind. Abweichungen von Versicherungsbedingungen in Versicherungsverträgen, die für eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Vielzahl von Versicherten abgeschlossen werden (Gruppenversicherungsverträge), sind besonderen Versicherungsbedingungen gleichzuhalten.
(3) Von den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen darf zu ungunsten des Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
(4) Vereinbarungen über eine Anpassung von Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an den Wert von Edelmetallen oder einer anderen Währung sind unzulässig.
Abkürzung
VAG
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 9. (1) Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen.
(2) Von allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einem Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken zugrunde liegen, darf zum Nachteil des Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
(3) Vereinbarungen über eine Anpassung von Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an den Wert von Edelmetallen oder einer anderen Währung sind unzulässig.
Abkürzung
VAG
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 9. (1) Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder auf Polizzen.
(2) Von allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einem Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken zugrunde liegen, darf zum Nachteil des Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
(3) Vereinbarungen über eine Anpassung von Geldverpflichtungen, die auf Schilling lauten, an den Wert von Edelmetallen oder einer anderen Währung sind unzulässig.
Abkürzung
VAG
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 9. (1) Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder auf Polizzen.
(2) Von allgemeinen Versicherungsbedingungen, die einem Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken zugrunde liegen, darf zum Nachteil des Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur dann abgewichen werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998)
Abkürzung
VAG
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 9. Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder auf Polizzen.
Abkürzung
VAG
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 9. (1) Ein Versicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder auf Polizzen.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Das Versicherungsunternehmen hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.
(3) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA unter Anschluss seiner Risikobewertung und der von ihm erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu melden. Ebenso hat das Versicherungsunternehmen die Ergebnisse der Aktualisierung der Risikobewertung zu melden.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
VAG
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 9. (1) Ein Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder auf Polizzen.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Das Versicherungsunternehmen hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.
(3) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA unter Anschluss seiner Risikobewertung und der von ihm erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu melden. Ebenso hat das Versicherungsunternehmen die Ergebnisse der Aktualisierung der Risikobewertung zu melden.
(4) Das Versicherungsunternehmen hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
VAG
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 9. (1) Ein Direktversicherungsvertrag über im Inland belegene Risken hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers,
über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist,
über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen,
über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden,
in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder auf Polizzen.
(2) Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.
(Anm. : Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2013)
Abkürzung
VAG
Mitteilungspflichten
§ 9a. (1) Dem Versicherungsnehmer ist vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko mitzuteilen:
Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Mitteilungspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.
Abkürzung
VAG
Mitteilungspflichten
§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.
(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
(6) Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staates gewählt hat.
Abkürzung
VAG
Mitteilungspflichten
§ 9a. (1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Direktversicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird,
das auf den Vertrag anwendbare Recht oder, wenn das anwendbare Recht frei gewählt werden kann, das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht,
Bezeichnung und Anschrift der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde oder sonstigen Stelle, an die den Versicherungsvertrag betreffende Beschwerden gerichtet werden können,
die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
(2) Außer in der Lebensversicherung bestehen die Informationspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nur gegenüber natürlichen Personen.
(3) Ist wegen der Art des Zustandekommens des Vertrages eine schriftliche Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Vertragserklärung nicht möglich, so wird der Informationspflicht dadurch entsprochen, daß der Versicherungsnehmer die Information spätestens gleichzeitig mit dem Versicherungsschein erhält.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 müssen jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
(5) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und über Änderungen der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung), von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
(6) Die Information muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt oder das Recht eines anderen Staates gewählt hat.
Abkürzung
VAG
Geschäftsplanänderungen
§ 10. (1) Änderungen der in § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(2) Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 bis 5 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gelten § 8a Abs. 2 Z 1 und § 8b Abs. 2 Z 1.
(3) Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1 oder § 8b Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
Geschäftsplanänderungen
§ 10. (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(2) Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 und 3 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gilt § 8a Abs. 2 Z 1.
(3) Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
Geschäftsplanänderungen
§ 10. (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(2) Im Fall einer Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist eine Ergänzung des Geschäftsplans vorzulegen, soweit sich hinsichtlich der in § 8 Abs. 2 und 3 angeführten Bestandteile eine Änderung ergibt. Für ausländische Versicherungsunternehmen gilt § 8a Abs. 2 Z 1.
(3) Auf die Ausdehnung der Konzession auf andere Versicherungszweige ist § 4 Abs. 6 Z 2 anzuwenden. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 8b Abs. 2 hat mit Bescheid zu erfolgen. Die §§ 118a bis 118c sind mit Bezug auf Zweigniederlassungen inländischer Versicherungsunternehmen in der Schweiz anzuwenden.
Abkürzung
VAG
Änderungen des Geschäftsbetriebes
§ 10. (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (§ 8 Abs. 2 Z 1), sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde hiefür die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.
(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (§ 8 Abs. 2 Z 2) sind der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 8b hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
Änderungen des Geschäftsbetriebes
§ 10. (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (§ 8 Abs. 2 Z 1), sind der FMA anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.
(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (§ 8 Abs. 2 Z 2) sind der FMA anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der FMA zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 8b hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
Änderungen des Geschäftsbetriebes
§ 10. (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will (§ 8 Abs. 2 Z 1), sind der FMA anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.
(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (§ 8 Abs. 2 Z 2) sind der FMA anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der FMA zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 8b hat mit Bescheid zu erfolgen.
(6) Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (ABl. Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1) Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
Abkürzung
VAG
Änderungen des Geschäftsbetriebes
§ 10. (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(2) Änderungen in der Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abgeschlossen hat, sind der FMA anzuzeigen. Besteht die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.
(3) Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik (§ 8 Abs. 2 Z 2) sind der FMA anzuzeigen. Sie dürfen erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden.
(4) Die Errichtung einer Zweigniederlassung im Ausland ist der FMA zur Kenntnis zu bringen. Bedarf das Versicherungsunternehmen hiezu einer Bescheinigung entsprechend § 8a Abs. 2 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(5) Beantragt ein inländisches Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutächtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen, sofern sie gegen die Konzessionserteilung einen Einwand hat. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 8b hat mit Bescheid zu erfolgen.
(6) Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (ABl. Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1) Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
Abkürzung
VAG
Vorschriften für den EWR
§ 10a. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde mit der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz folgendes anzugeben:
den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte, die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,
die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.
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