Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die unter Abs. 2 fallen, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus Schadenfällen, die unter Abs. 2 fallen, gegenüber den Geschädigten zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
(4) Eine Änderung der Person oder der Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.
Abkürzung
VAG
Bestandübertragung
§ 13. (1) Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen (Versicherungsbestand) kann in seiner Gesamtheit oder teilweise ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.
(2) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde; ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind, eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu erwarten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht die erforderlichen Eigenmittel besitzt.
(3) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf den übernehmenden Versicherer über. Das übernehmende Versicherungsunternehmen hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.
(4) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während der er von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt hat, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen die Interessen der Versicherten verletzt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestandübertragung ohne Einräumung des Kündigungsrechtes zulassen.
(5) Abs. 4 gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 61a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens.
Abkürzung
VAG
Bestandübertragung
§ 13. (1) Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 abgeschlossen wurden (Versicherungsbestand), kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.
(2) Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten kann ihren Bestand auf ein inländisches Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder eine andere inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen.
Abkürzung
VAG
Bestandübertragung
§ 13. (1) Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 abgeschlossen wurden (Versicherungsbestand), kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.
(2) Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten kann ihren Bestand auf ein inländisches Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder eine andere inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen.
Abkürzung
VAG
Bestandübertragung
§ 13. (1) Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen, die auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 abgeschlossen wurden (Versicherungsbestand), kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden.
(2) Ein inländisches Versicherungsunternehmen kann seinen Bestand auf ein anderes inländisches Versicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragen. Der Bestand kann auch auf eine im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen werden, soweit in ihm nur Risken enthalten sind, die in dem Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, belegen sind. Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 14 Abs. 2.
(3) Die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten kann ihren Bestand auf ein inländisches Versicherungsunternehmen, ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder eine andere inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten übertragen.
Abkürzung
VAG
§ 13a. (1) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(3) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
(4) Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(5) Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 33 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.
Abkürzung
VAG
§ 13a. (1) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(3) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
(4) Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(5) Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 33 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.
(7) Ist das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, daß das Unternehmen gemäß Abs. 2 nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.
Abkürzung
VAG
§ 13a. (1) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(3) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
(4) Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(5) Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 33 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 (DSG), in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.
(7) Ist das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, daß das Unternehmen gemäß Abs. 2 nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.
Abkürzung
VAG
§ 13a. (1) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(3) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
(4) Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(5) Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), erteilt werden.
(7) Ist das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, daß das Unternehmen gemäß Abs. 2 nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.
Abkürzung
VAG
§ 13a. (1) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(3) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
(4) Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(5) Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), erteilt werden.
(7) Ist das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, daß das Unternehmen gemäß Abs. 2 nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.
Abkürzung
VAG
§ 13a. (1) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
(1a) Wird der gesamte Versicherungsbetrieb eines inländischen Versicherungsunternehmens, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, durch Spaltung auf eine zu diesem Zweck gegründete inländische Aktiengesellschaft übertragen, so gehen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den abgespaltenen Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen von der übertragenden auf die aufnehmende Aktiengesellschaft über. Die Genehmigung nach Abs. 1 darf die FMA nur erteilen, wenn die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die aufnehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist.
(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(3) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
(4) Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(5) Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), erteilt werden.
(7) Ist das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, daß das Unternehmen gemäß Abs. 2 nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.
Abkürzung
VAG
§ 13a. (1) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Ebenso bedürfen Rechtsgeschäfte der Genehmigung, die eine Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.
(1a) Wird der gesamte Versicherungsbetrieb eines inländischen Versicherungsunternehmens, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, durch Spaltung auf eine zu diesem Zweck gegründete inländische Aktiengesellschaft übertragen, so gehen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den abgespaltenen Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen von der übertragenden auf die aufnehmende Aktiengesellschaft über. Die Genehmigung nach Abs. 1 darf die FMA nur erteilen, wenn die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die aufnehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist.
(2) Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen oder die inländische Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten, so ist die Genehmigung auch zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens (der übernehmenden Zweigniederlassung) zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen (die übernehmende Zweigniederlassung) nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Wird die Eigenmittelausstattung der Zweigniederlassung auf Grund einer Genehmigung gemäß § 5a Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates überwacht, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn diese Behörde bescheinigt, daß das Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die für seine gesamte Tätigkeit in den Vertragsstaaten erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(3) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen den Bestand einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat, so ist vor der Genehmigung die zuständige Behörde dieses Staates zu hören. Hat sich diese Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so wird angenommen, daß sie gegen die Übertragung keinen Einwand hat.
(4) Hat das übernehmende Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde dieses Staates bescheinigt, daß das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt.
(5) Gehören zum übertragenen Bestand Risken, die in anderen Vertragsstaaten belegen sind, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden dieser Staaten der Übertragung zustimmen. Hat sich eine solche Behörde innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, nicht geäußert, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(6) Ist mit der Bestandübertragung eine Übermittlung von Daten in das Ausland verbunden, so darf die Genehmigung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen der Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), erteilt werden.
(7) Ist das übernehmende Unternehmen die inländische Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so ist der Nachweis, daß das Unternehmen gemäß Abs. 2 nach der Übertragung über die erforderlichen Eigenmittel verfügt, durch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zu erbringen.
Abkürzung
VAG
§ 13b. (1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat den Bestand einer Zweigniederlassung im Inland, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn sie dagegen Einwände hat, diese gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern.
(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gehören zu dem von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragenen Bestand Risken, die im Inland belegen sind, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde ihre entsprechend § 13a Abs. 5 erforderliche Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Diese Erklärung hat innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei der Versicherungsaufsichtsbehörde eingelangt ist, gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats sowie mit Bescheid gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
§ 13b. (1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat den Bestand einer Zweigniederlassung im Inland, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn sie dagegen Einwände hat, diese gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern.
(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gehören zu dem von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragenen Bestand Risken, die im Inland belegen sind, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde ihre entsprechend § 13a Abs. 5 erforderliche Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Diese Erklärung hat innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei der Versicherungsaufsichtsbehörde eingelangt ist, gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats sowie mit Bescheid gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfolgen.
(5) Bedarf die Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Übernahme eines Bestandes einer Bescheinigung im Sinn des § 13a Abs. 7, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
§ 13b. (1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der österreichischen FMA entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat den Bestand einer Zweigniederlassung im Inland, so hat die FMA, wenn sie dagegen Einwände hat, diese gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern.
(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der österreichischen FMA entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gehören zu dem von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragenen Bestand Risken, die im Inland belegen sind, so hat die FMA ihre entsprechend § 13a Abs. 5 erforderliche Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Diese Erklärung hat innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei der FMA eingelangt ist, gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats sowie mit Bescheid gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfolgen.
(5) Bedarf die Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Übernahme eines Bestandes einer Bescheinigung im Sinn des § 13a Abs. 7, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
§ 13b. (1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat den Bestand einer Zweigniederlassung im Inland, so hat die FMA, wenn sie dagegen Einwände hat, diese gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern.
(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gehören zu dem von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragenen Bestand Risken, die im Inland belegen sind, so hat die FMA ihre entsprechend § 13a Abs. 5 erforderliche Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Diese Erklärung hat innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei der FMA eingelangt ist, gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats sowie mit Bescheid gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfolgen.
(5) Bedarf die Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Übernahme eines Bestandes einer Bescheinigung im Sinn des § 13a Abs. 7, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
§ 13b. (1) Bedarf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten für die Übertragung des Bestandes einer Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat einer Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 2 zweiter Satz, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat den Bestand einer Zweigniederlassung im Inland, so hat die FMA, wenn sie dagegen Einwände hat, diese gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei ihr eingelangt ist, zu äußern.
(3) Ist für die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung der FMA entsprechend § 13a Abs. 4 erforderlich, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat gegenüber dem übernehmenden Versicherungsunternehmen mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gehören zu dem von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat übertragenen Bestand Risken, die im Inland belegen sind, so hat die FMA ihre entsprechend § 13a Abs. 5 erforderliche Zustimmung zur Übertragung zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Diese Erklärung hat innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitteilung über die Bestandübertragung bei der FMA eingelangt ist, gegenüber der zuständigen Behörde des Sitzstaats sowie mit Bescheid gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfolgen.
(5) Bedarf die Zweigniederlassung eines inländischen Versicherungsunternehmens in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Übernahme eines Bestandes einer Bescheinigung im Sinn des § 13a Abs. 7, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über. Dieses hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer er von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt hat, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 61a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens.
Abkürzung
VAG
§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über. Dieses hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer er von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt hat, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 61a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens.
Abkürzung
VAG
§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über. Dieses hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer er von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt hat, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die FMA auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 61a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens.
Abkürzung
VAG
§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.
(2) Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken handelt, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die FMA auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 61a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens.
Abkürzung
VAG
§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.
(2) Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken handelt, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die FMA auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
(4) Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Dies gilt auch bei der Übertragung des gesamten Vermögens auf ein anderes Versicherungsunternehmen, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist.
Abkürzung
VAG
§ 13c. (1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.
(2) Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken handelt, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die FMA auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
(4) Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Dies gilt auch bei der Übertragung des gesamten Vermögens auf ein anderes Versicherungsunternehmen, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist.
Abkürzung
VAG
§ 13d. Auf die Übertragung des Bestandes eines Versicherungsunternehmens, das ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat, sind nur § 13 Abs. 1, 2 erster Satz, § 13a Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 4 und 6, § 13b Abs. 3 und § 13c anzuwenden. Ist das übernehmende Unternehmen ein inländisches Versicherungsunternehmen, so ist die Genehmigung zu versagen, wenn eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens zu befürchten ist oder das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt oder die FMA von diesem die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.
Abkürzung
VAG
Dienstleistungsverkehr
§ 14. (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Vertragsversicherung in Österreich ohne Errichtung einer Zweigniederlassung und ohne Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betreiben (Dienstleistungsverkehr). Dies gilt nicht für die Versicherung von Arbeitsunfällen sowie die Versicherung der Haftpflicht für Schäden durch Kernenergie oder durch Arzneimittel.
(2) Die Vorschriften über den Dienstleistungsverkehr sind auf die vorstehend angeführten Versicherungsunternehmen mit Ausnahme des § 15 auch anzuwenden, soweit kein Betrieb im Inland gemäß § 1 Abs. 2 vorliegt.
(3) Unternehmen im Sinn des § 4a Abs. 1 Z 1 sind zum Dienstleistungsverkehr nicht berechtigt, wenn die dort angeführten Voraussetzungen für die Versagung der Konzession vorliegen.
(4) Die Befugnis zum Dienstleistungsverkehr bezieht sich
auf im Inland gelegene unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen beweglichen Sachen, die durch denselben Vertrag versichert werden,
auf Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind,
auf höchstens viermonatige Verträge zur Versicherung von Reise- und Ferienrisken,
in allen anderen Fällen auf Verträge mit natürlichen Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und mit nicht natürlichen Personen, die im Inland jene Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung besitzen, auf die sich der Vertrag bezieht.
(5) Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, müssen vorlegen:
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, daß das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt und daß es außerhalb des Mitgliedstaates der Niederlassung tätig sein darf,
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, von dem aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betrieben werden soll, darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen dort zu betreiben befugt ist, und darüber, daß gegen den Dienstleistungsverkehr keine Einwände bestehen.
(6) Versicherungsunternehmen, die die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben wollen, haben der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Risken sich der Dienstleistungsverkehr bezieht.
(7) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald das Versicherungsunternehmen seine Pflichten gemäß Abs. 5 und 6 erfüllt hat.
(8) Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß Abs. 6 mitgeteilt wurden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Abs. 7 ist anzuwenden.
(9) Dem Versicherungsnehmer ist in der Lebensversicherung sowie in den übrigen Versicherungszweigen dann, wenn die Dienstleistung unter § 15 Abs. 1 Z 2 fällt, vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus Verträge im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(10) Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit
ein Verfahren nach § 118e Abs. 1 erfolglos geblieben ist und das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Bundesgesetz, nach dem Geschäftsplan oder auf Grund von Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde obliegen,
das Versicherungsunternehmen in dem Staat, von dem aus es die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreibt, die Befugnis zum Betrieb der Vertragsversicherung verliert.
Abkürzung
VAG
Dienstleistungsverkehr
§ 14. (1) Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Versicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
(2) Unternehmen im Sinne des § 4a Abs. 1 Z 1 sind zum Dienstleistungsverkehr nicht berechtigt, wenn die dort angeführten Voraussetzungen für die Versagung der Konzession vorliegen.
(3) Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der Versicherungsaufsichtsbehörde
eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.
(4) Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Abs. 3 zur Kenntnis gebracht hat.
(5) Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
(6) Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(7) Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 6 vorliegen.
Abkürzung
VAG
Dienstleistungsverkehr
§ 14. (1) Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Versicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
(Anm. : Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1995)
(3) Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der Versicherungsaufsichtsbehörde
eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.
(4) Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Abs. 3 zur Kenntnis gebracht hat.
(5) Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
(6) Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(7) Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 6 vorliegen.
Abkürzung
VAG
Dienstleistungsverkehr
§ 14. (1) Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Versicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1995)
(3) Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.
(4) Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Abs. 3 zur Kenntnis gebracht hat.
(5) Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der FMA mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
(6) Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(7) Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 6 vorliegen.
Abkürzung
VAG
Dienstleistungsverkehr
§ 14. (1) Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Versicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1995)
(3) Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.
(4) Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Abs. 3 zur Kenntnis gebracht hat.
(5) Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der FMA mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
(6) Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(7) Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 6 vorliegen.
Abkürzung
VAG
Dienstleistungsverkehr
§ 14. (1) Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Direktversicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 23/1995)
(3) Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.
(4) Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Abs. 3 zur Kenntnis gebracht hat.
(5) Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der FMA mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
(6) Bei Risken, die nicht unter die Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(7) Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 6 vorliegen.
Abkürzung
VAG
Dienstleistungsverkehr
§ 14. (1) Dienstleistungsverkehr liegt vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Direktversicherungsverträge für in einem anderen Vertragsstaat belegene Risken nicht über eine in diesem Vertragsstaat errichtete Zweigniederlassung abschließen. Der Dienstleistungsverkehr für im Inland belegene Risken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig.
(2) Als Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, gilt
in der Nicht-Lebensversicherung
bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Vertragsstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;
bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,
wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.
(3) Der Dienstleistungsverkehr ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats der FMA
eine Bescheinigung darüber übermittelt hat, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt,
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitgeteilt hat.
(4) Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen die Mitteilung gemäß Abs. 3 zur Kenntnis gebracht hat.
(5) Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so ist insoweit der Dienstleistungsverkehr nur zulässig, wenn die zuständige Behörde des Sitzstaats dies der FMA mitgeteilt hat. Der Dienstleistungsverkehr darf aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde des Sitzstaats dem Versicherungsunternehmen diese Mitteilung zur Kenntnis gebracht hat.
(6) Bei Risken, die nicht unter die Anlage C zu diesem Bundesgesetz fallen, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluß des Versicherungsvertrages mitzuteilen, von welchem Staat aus der Vertrag im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wird. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein.
(7) Der Dienstleistungsverkehr ist zu untersagen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 6 vorliegen.
Abkürzung
VAG
§ 15. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr bedarf der Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
in der Lebensversicherung für Verträge über Gruppenversicherungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten sowie für andere Verträge dann, wenn nicht der Versicherungsnehmer sich auf eigene Initiative an das Versicherungsunternehmen wendet, um den Versicherungsvertrag abzuschließen, und vor dem Abschluß des Vertrages eine Erklärung mit dem in Anlage C zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Wortlaut abgibt,
in den übrigen Versicherungszweigen für die Risken, bei denen gemäß § 8 Abs. 5 die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zum Geschäftsplan gehören.
(2) Der Versicherungsnehmer gilt im Sinn des Abs. 1 Z 1 als Initiator, wenn
die Vertragserklärungen von beiden Parteien im Staat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens oder vom Versicherungsunternehmen im Staat seiner Niederlassung und vom Versicherungsnehmer im Inland abgegeben werden und
der Vertrag vom Versicherungsunternehmen weder durch einen Versicherungsvermittler oder eine beauftragte Person noch mittels einer persönlich an den Versicherungsnehmer gerichteten Werbung im Inland angebahnt wird.
(3) Das Versicherungsunternehmen hat zusätzlich zu den Angaben gemäß § 14 Abs. 5 und 6 einen in deutscher Sprache abgefaßten Geschäftsplan vorzulegen, der aus den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen besteht. Die Zulassung kann nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z 2 versagt werden.
(4) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf in den in Abs. 1 angeführten Fällen erst mit der Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.
(5) Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.
(6) Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere unter Abs. 1 fallende Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß § 14 Abs. 6 mitgeteilt worden sind, so ist eine weitere Zulassung erforderlich. Auf diese ist Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(7) Die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Z 1 vorliegen. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Z 2 vorliegen. Das Erlöschen der Zulassung hat die Versicherungsaufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen.
Abkürzung
VAG
§ 15. Dienstleistungsverkehr liegt auch vor, wenn Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat Rückversicherungsverträge mit einem Vorversicherer mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat abschließen. § 14 Abs. 3 bis 7 und § 16 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Abkürzung
VAG
§ 16. (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt und vom Inland aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben will, muß dies der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen und dabei mitteilen, auf welche Staaten sich dieser Dienstleistungsverkehr erstrecken und auf welche Risken er sich beziehen soll.
(2) Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Bescheinigung entsprechend § 14 Abs. 5, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Abkürzung
VAG
§ 16. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen und dabei die Art der Risken, die es decken will, anzugeben.
(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(4) Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so hat es dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den zuständigen Behörden der davon betroffenen Staaten innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.
Abkürzung
VAG
§ 16. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der FMA mitzuteilen und dabei die Art der Risken, die es decken will, anzugeben.
(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(4) Ändert sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, so hat es dies der FMA mitzuteilen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die FMA den zuständigen Behörden der davon betroffenen Staaten innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.
Abkürzung
VAG
§ 16. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der FMA mitzuteilen und dabei die Art der Risken, die es decken will, anzugeben.
(1a) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen
die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,
den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.
(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 mit den Unterlagen gemäß Abs. 1a bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(4) Ändern sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, oder Name oder Anschrift des Schadenregulierungsvertreters, so hat das Versicherungsunternehmen dies der FMA mitzuteilen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die FMA den zuständigen Behörden der davon betroffenen Staaten innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.
(5) Für den Schadenregulierungsvertreter (Abs. 1a Z 2) gelten folgende Voraussetzungen:
Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, zu bearbeiten.
Er muss in dem Staat, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.
Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs zu erledigen hat, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus den im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber den Geschädigten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
Abkürzung
VAG
§ 16. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der FMA mitzuteilen und dabei die Art der Risken, die es decken will, anzugeben.
(1a) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen
die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,
den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.
(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 mit den Unterlagen gemäß Abs. 1a bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(4) Ändern sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, oder Name oder Anschrift des Schadenregulierungsvertreters, so hat das Versicherungsunternehmen dies der FMA mitzuteilen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die FMA den zuständigen Behörden der davon betroffenen Staaten innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.
(5) Für den Schadenregulierungsvertreter (Abs. 1a Z 2) gelten folgende Voraussetzungen:
Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, zu bearbeiten.
Er muss in dem Staat, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.
Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs zu erledigen hat, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus den im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber den Geschädigten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
Abkürzung
VAG
§ 16. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der FMA mitzuteilen und dabei die Art der Risken, die es decken will, anzugeben.
(1a) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen
die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,
den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.
(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 mit den Unterlagen gemäß Abs. 1a bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(4) Ändern sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, oder Name oder Anschrift des Schadenregulierungsvertreters, so hat das Versicherungsunternehmen dies der FMA mitzuteilen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die FMA den zuständigen Behörden der davon betroffenen Staaten innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.
(5) Für den Schadenregulierungsvertreter (Abs. 1a Z 2) gelten folgende Voraussetzungen:
Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, zu bearbeiten.
Er muss in dem Staat, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.
Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs zu erledigen hat, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus den im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber den Geschädigten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.
Abkürzung
VAG
§ 16. (1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der FMA mitzuteilen und dabei die Art der Risken, die es decken will, anzugeben.
(1a) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen
die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,
den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.
(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 mit den Unterlagen gemäß Abs. 1a bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
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