Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1978 über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet:

Abs. 2 ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1983

anzuwenden (Art. II, BGBl. Nr. 119/1984).

§ 1. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jährlich gemeinsam mit dem Jahresabschluß Meldungen über das Deckungserfordernis und die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sowie über die technischen Verbindlichkeiten außerhalb des Deckungserfordernisses und die ihrer Bedeckung gewidmeten Vermögenswerte zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen.

(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind jährlich innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des sechsten und des letzten Monats des Geschäftsjahres Schätzungen des Deckungserfordernisses zum Ende des betreffenden Monats und Meldungen über die zu diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 354/1990

§ 2. (1) Die Meldungen sind nach Abteilungen des Deckungsstocks (§ 20 Abs. 2 VAG) zu trennen.

(2) Die technischen Verbindlichkeiten und die Werte zu ihrer Bedeckung sind getrennt nach inländischer und nach ausländischer Währung darzustellen.

(3) Die Deckungsstockwerte sind anhand der Aufzählung im § 77 Abs. 1 VAG, die Werte zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten anhand der Aufzählung im § 78 Abs. 3 VAG zu gliedern. Alle Arten von Werten sind getrennt nach gemäß § 77 Abs. 1 oder § 78 Abs. 3 VAG geeigneten Werten und gemäß § 77 Abs. 6 oder § 78 Abs. 9 VAG genehmigten Werten zu melden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 354/1990

§ 3. Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese oder Kopien derselben für die Meldungen zu verwenden.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

Artikel II

Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach dem 31. Dezember 1983 anzuwenden.

Artikel II

Diese Verordnung ist erstmals zum Stichtag 30. Juni 1990 anzuwenden.

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